Baugehmigung
 
 

Baukontrolle

Ein wichtiges Element der Bauaufsicht ist die Baukontrolle. Die Baukontrolle stellt vor allem sicher, dass die im Rahmen des Sicherheitskonzeptes der Bayerischen Bauordnung unverzichtbaren Baubeginnsanzeigen und Anzeigen der Nutzungsaufnahme von baulichen Anlagen rechtzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Mit der Baubeginnsanzeige muß je nach Schwierigkeit eines Bauvorhabens ein sog. „Kriterienkatalog“ vorgelegt werden, anhand dessen entschieden werden kann, ob eine Prüfung und Überwachung des Standsicherheits-nachweises erforderlich ist. Außerdem muß die Baubeginnsanzeige von einem Nachweisberechtigten für den Brandschutz unterschrieben sein.

Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme sind ggf. eine Standsicherheitsbescheinigung II bzw. eine Brandschutzbescheinigung II mit vorzulegen. Über die Notwendigkeit, welche Unterschriften bzw. Bescheinigungen vorzulegen sind, informiert Sie Ihr Entwurfsverfasser. Darüber hinaus können die notwendigen Informationen den Erläuterungen zu den entsprechenden Formularen der Bauvorlage sowie dem Baugenehmigungsbescheid entnommen werden.

Dem Baugenehmigungsbescheid kann im Einzelfall auch entnommen werden, ob von der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 68 Abs. 6 BayBO eine Abnahme der Absteckung und Höhenlage einer Baustelle (sog. „Schnurgerüstabnahme“) durch den Baukontrolleur verlangt wird. Mit der Ausführung eines Bauvorhabens darf u. a. erst dann begonnen werden, wenn die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, die notwendigen Standsicherheits- und Brandschutznachweise erstellt und, soweit erforderlich, geprüft sind.