Benachrichtigung und Wiederzulassung bei ansteckenden Krankheiten

HIER können sie als Gemeinschaftseinrichtung nach §33 IfSG das Gesundheitsamt online über eine meldepflichtige Krankheit benachrichtigen.

Personen, die an

  1. Cholera
  2. Diphtherie
  3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
  4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  5. Haemophilus influenza Typ b-Meningitis
  6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
  7. Keuchhusten
  8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
  9. Masern
  10. Meningokokken-Infektion
  11. Mumps
  12. Paratyphus
  13. Pest
  14. Poliomyelitis
  15. Scabies (Krätze)
  16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
  17. Shigellose
  18. Typhus abdominalis
  19. Virushepatitis A oder E
  20. Windpocken

erkrankt sind, dürfen Gemeinschafteinrichtungen (Schulen und Kindergärten) nicht besuchen. Dies gilt sowohl für Kinder als auch für Lehrpersonal, Erzieher- und Erzieherinnen und Sonstige in diesen Einrichtungen beschäftigter Personen.

Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis (Brechdurchfall) leiden, dürfen ebenfalls den Kindergarten nicht besuchen. Nach Abklingen des Durchfalls bzw. des Erbrechens kann die Gemeinschaftseinrichtung wieder besucht werden.

Das Infektionsschutzgesetz legt weiterhin fest, dass Personen, die bestimmte Krankheitserreger, wie z. B. enterohämorrhagische E. coli (EHEC) ausscheiden, den Kindergarten oder die Schule nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten dürfen.

Weiterhin gilt zu beachten, dass Personen, die gemeinsam mit an bestimmten Infektionen Erkrankten in der gleichen Wohnung leben, ebenfalls Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Dazu gehören u.a. Masern, Meningokokkeninfektionen, EHEC, Mumps oder Virushepatitis A.

Eine vollzählige Auflistung der Krankheiten und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben findet man über unten angeführte Links (§§ 33-35 IfSG).

Darüber, wann die erkrankten Personen bzw. deren Kontaktpersonen die Schule oder den Kindergarten wieder besuchen dürfen, und ob dafür eine ärztliches Attest notwendig ist, gibt ein Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Auskunft, das über den Link „Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen" aufgerufen werden kann. In Zweifelsfällen gibt das Gesundheitsamt Auskunft.