Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen beabsichtigt, die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzte Schutzzone, die gemäß Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG als Landschaftsschutzgebiet gilt, wie folgt zu
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