LandratswahlenDer Landrat ist Organ und Hauptverwaltungsbeamter eines deutschen Landkreises oder Kreises. Er vertritt den (Land)Kreis nach außen.
In vielen deutschen Bundesländern ist "Der Landrat" auch die Bezeichnung der von ihm geleiteten Behörde, der Kreisverwaltung. In Süddeutschland ist stattdessen die Bezeichnung Landratsamt üblich. Nach den Regelungen der meisten deutschen Bundesländer ist der Landrat als Wahlbeamter zugleich Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes.
Der Landrat wird für sechs Jahre direkt vom Volk gewählt.
Der Landrat leitet die Sitzungen des Kreistages, nimmt die Vertretung des Kreises bzw. Landkreises wahr, führt die Beschlüsse des Kreistages aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Während der Landrat im Bereich der eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises an die Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse gebunden ist, wird er, soweit im jeweiligen Bundesland nicht die Vollkommunalisierung gilt, als Chef des staatlichen Landratsamtes als an die Weisungen der staatlichen Mittel- und Oberbehörden gebundener Wahlbeamter tätig. Dieser Bereich ist dann der Entscheidung durch den Kreistag und seiner Ausschüsse entzogen.
KreistagswahlenDer Kreistag ist in Deutschland die Volksvertretung innerhalb der Kreise bzw. Landkreise. Er setzt sich aus den Kreisräten und dem direkt von der Bevölkerung gewählten Landrat als Vorsitzenden zusammen. Er wird in Bayern alle sechs Jahre (in den meisten anderen Bundesländern alle fünf Jahre) vom Volk gewählt.
Nach allen Kommunalverfassungen in Deutschland ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und kann Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises festlegen (Richtlinienkompetenz). Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus.
Den Vorsitz im Kreistag führt in Bayern der Landrat.
Der Kreistag bildet als Pflichtausschüsse nach den meisten Länderregelungen den Kreisausschuss, als wichtigsten Ausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss, sowie nach Bundesrecht den Jugendhilfeausschuss. Er kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden.
Die Organe des Kreises sind in der Regel entsprechend denen der Gemeinden im jeweiligen Bundesland konstituiert.
Die Beschlussmöglichkeiten des Kreistages sind auf die eigenen und übertragenen Aufgaben des Landkreises beschränkt. Soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landratsamtes entscheiden.
Bezirkstag (Bayern)Der Bezirkstag ist die vom Volk direkt gewählte Vertretung der Bürger in einem bayerischen Bezirk und zugleich oberstes Organ des Bezirks. Die kommunale Selbstverwaltungskörperschaft Bezirk existiert in Bayern parallel zur staatlichen Mittelbehörde Regierungsbezirk. Die Bezirke und die jeweils gleichnamigen Regierungsbezirke umfassen die gleichen Gebiete.
Alle fünf Jahre wird der Bezirkstag zeitgleich mit dem Bayerischen Landtag direkt gewählt. Seine Mitglieder werden als Bezirksräte bezeichnet und bestimmen die Grundzüge der Bezirkspolitik, verabschieden den Haushalt und wählen aus ihrer Mitte den Bezirkstagspräsidenten als Vorsitzenden des Bezirkstags und Leiter der Bezirksverwaltung. Die Bezirksräte sind ehrenamtlich tätig. Bei der Wahl hat jeder Bezirksbürger zwei Stimmen für Direktkandidaten und Listen. Für die Stimmauszählung gilt das d′Hondt′sche Verfahren. Auf eine Fünf-Prozent-Sperrklausel wird wie im bayerischen Kommunalwahlrecht üblich verzichtet.
Die Bezirkstage können Ausschüsse bilden. In der Bezirksordnung vorgeschrieben ist der Bezirksausschuss, dem neben dem Bezirkstagspräsidenten acht (in Oberbayern 12) weitere Bezirksräte angehören.
Die Größe der Bezirkstage hängt von der Anzahl der Landtagsabgeordneten ab, die im jeweiligen Bezirk für den bayerischen Landtag gewählt werden: - Bezirk Oberbayern (57 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Niederbayern (18 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Oberpfalz (17 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Oberfranken (17 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Mittelfranken (25 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Unterfranken (20 Landtagsabgeordnete)
- Bezirk Schwaben (26 Landtagsabgeordnete)
Da die Bezirke als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften fungieren, ist ein Bezirkstag mit einem Stadtrat oder einem Kreistag funktional vergleichbar. Sie sind diesen kommunalen Gremien nicht übergeordnet, sondern als "dritte kommunale Ebene" für die originären Aufgaben der Bezirke zuständig, von denen angenommen wird, Landkreise und kreisfreie Städte könnten sie nicht selbst wahrnehmen: - Gesundheitswesen (Einrichtungen für Psychiatrie, Neurologie und Suchtkranke)
- Sozialwesen (überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Behinderte und ältere Mitbürger in Einrichtungen)
- Kultur- und Heimatpflege (Freilichtmuseen)
- Schulwesen (Schulen für Hör- und Sprachgeschädigte)
- Schutz der Natur und Gewässer (Gewässer zweiter Ordnung und Fischereiwesen)
BürgermeisterwahlenEin Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt.
In Bayern wird der Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, führt den Vorsitz im Gemeinde-, Marktgemeinde- bzw. Stadtrat und vollzieht seine Beschlüsse.
In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist er in der Regel Beamter auf Zeit. Gemeinden, die zwischen 5000 und 10000 Einwohnern haben, können bis zum 67. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Gemeinderatsbeschluss bestimmen, dass der erste Bürgermeister Ehrenbeamter ist.
In Gemeinden, die bis zu 5000 Einwohner haben, ist der Bürgermeister grundsätzlich Ehrenbeamter, es sei denn, der Gemeinderat beschließt bis zu 67 Tage vor der Wahl, dass der Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Rechtsstellung der Bürgermeister finden sich in der Bayerischen Gemeindeordnung - BayGO - und in dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte - KWBG -.
EuropawahlenBei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt.
Die Wahl findet seit 1979 alle 5 Jahre statt. Das genaue Wahlsystem wird momentan noch in den einzelnen Mitgliedsländern durch nationale Regelungen bestimmt, sie mussten jedoch vor der Wahl 2004 eine Richtlinie umsetzen, die klare und einheitliche Regeln vorsieht. Die Webseite des Bundeswahlleiters hat dazu mehr Informationen.
Die Abgeordneten werden für jeden Mitgliedstaat getrennt gewählt. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ab dem Alter von 18 Jahren, in dem Land ihres Wohnsitzes. Sie können aber auch in ihrem Herkunftsland wählen. Wer noch nicht in das örtliche Wählerverzeichnis zur Europawahl eingetragen ist, muss sich rechtzeitig eintragen lassen.
Nach der Wahl können sich die nationalen Parteien an einer Fraktion im Europäischen Parlament beteiligen oder eine solche gründen. Die Abgeordneten können ihr Mandat aber auch parteilos, unabhängig von einer Fraktion, erfüllen. Dies bedeutet für den Abgeordneten eine größere Unabhängigkeit, aber z.B. das Einbringen von Änderungsanträgen wird erschwert, da üblicherweise nur Fraktionen Änderungsanträge einbringen können. Ein parteiloser Abgeordneter benötigt dazu mind. 25 Unterschriften anderer Abgeordneter. Die Aufstellung der nationalen Kandidaten ist den nationalen politischen Gruppierungen vorbehalten.
Wegen der beschränkten Macht des EU-Parlaments gegenüber dem Ministerrat (keine echte Gewaltenteilung) ist auch die politische Bedeutung der Europawahlen bis heute verhältnismäßig gering. Entsprechend fällt die Wahlbeteiligung bei der Europawahl fast in allen EU-Ländern weit niedriger aus als bei nationalen Parlamentswahlen, wovon teilweise extreme Gruppierungen profitieren.
Das Wahlsystem in Deutschland Die 99 deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jedes der 16 Bundesländer bildet einen Wahlkreis. Die Wahl erfolgt auf der Basis von Listenvorschlägen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems. Anders als bei der Bundestagswahl hat der Wähler nur eine Stimme, mit der er eine Partei oder Wählervereinigung wählen kann. Die Wahllisten können als Landeslisten für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder eingereicht werden.
Für die Sitzverteilung werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 5% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden in der auf der Liste festgelegten Reihenfolge besetzt, der Wähler kann anders als beispielsweise bei der Kommunalwahl nicht die Reihenfolge bestimmen.
Der durch das Ausscheiden eines Parlamentariers frei werdende Sitz wird an seinen Ersatzkandidaten vergeben. Nur wenn kein Ersatzkandidat benannt ist, wird die Reihenfolge der Liste beachtet. Diese Regelung soll dazu beitragen, die regionale Ausgewogenheit der deutschen Europavertretung zu gewährleisten. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116, Abs. 1 GG, die am Wahltag das Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen. Außerdem sind auch alle Deutschen wahlberechtigt, die mehr als 3 Monate einen Wohnsitz in einem der anderen Unionsländer haben und mindestens 18 Jahre alt sind. Auch die Staatsangehörigen eines anderen Staates der EU sind unter bestimmten Bedingungen (wie z.B. Alter, Wohnsitz in Deutschland) wahlberechtigt.
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