Letzte Aktualisierung: 24.05.2013 |
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Ansprechpartner: Herr Ehrentreich Ladenschlussgesetz das Ladenschlussgesetz ist ein Sondergesetz, das sowohl das Feilbieten wie das Entgegennehmen von Bestellungen auf Waren zum Verkauf an jedermann regelt.In diesem Bereich sind eine Reihe von Ausnahme- und Sonderregelungen getroffen worden, bzw. durch eigene Rechtsverordnungen der Gebietskörperschaft möglich (z.B. für Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren, Abgabestellen für Badegegenstände und ortkennzeichnende Waren wie Bekleidungsstücke mit Aufdrucken, Verkaufsstellen für Blumen und Zeitungen und dgl.).Nachstehend die aktuellen Ausnahmeregelungen für den hiesigen Landkreis als Download.
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