Beistandschaft & Unterhaltsberatung

Bei Problemen mit dem Unterhalt für Kinder oder bei der Vaterschaftsfeststellung können Sie entweder eine Beistandschaft einrichten oder sich einfach nur beraten und unterstützen lassen.

Beistandschaften

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteiles, der entweder die elterliche Sorge alleine hat oder -bei gemeinsamer elterlicher Sorge- das Kind in seiner Obhut hat, wird das Amt für Familie und Jugend Beistand eines Kindes für

  • die Feststellung der Vaterschaft
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

leisten.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen, entweder für beide genannten Angelegenheiten oder auch nur für eine. Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung des Elternteils oder mit Volljährigkeit des Kindes.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

Buchstaben A - Her

09141 902-448
Buchstaben Hes - K, Rf - Sche 09141 902-335
Buchstaben L - Re 09141 902-445
Buchstaben Schf - Z 09141 902-447

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Amt für Jugend und Familie stehen bei Fragen in Unterhaltsangelegenheiten Minderjähriger und Volljähriger bis zum 21. Lebensjahr zur Verfügung. Das unterhaltsberechtigte Kind und dessen Sorgeberechtigte werden dabei unterstützt und über Möglichkeiten zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche aufgeklärt. Es erfolgt auch die Berechnung des angemessenen Unterhaltes und die Beurkundung.

Die Höhe des Unterhaltes bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter des Unterhaltsberechtigten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhaltes.