Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können Leistungen nach dem UVG gewährt werden, wenn das Kind

bei einem seiner Elternteile lebt, der

  1. ledig
  2. verwitwet
  3. geschieden ist
  4. oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
  5. und nicht mit dem anderen Elternteil zusammenlebt
  6. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  7. nicht Waisenbezüge in mindestens der Höhe der monatlichen Unterhaltsvorschussleistung erhält
  8. und das Kind bzw. die Kinder vom anderen Elternteil nicht wesentlich mitbetreut werden.

 

Bei Kindern ab zwölf Jahren ist außerdem Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen sind oder durch den Unterhaltsvorschuss aus dem SGB II Leistungsbezug herauskommen oder dass der allein erziehende Elternteil im SGB II-Leistungsbezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto erzielt. 

Die Geldleistung beträgt derzeit bis zu

  • 230,00 € für Kinder unter sechs Jahren
  • 301,00 € für Kinder von sechs bis elf Jahren und
  • 395,00 € für Kinder von zwölf bis 17 Jahren.

Das Erstkindergeld, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und sonstiges Einkommen der Kinder werden in Abzug gebracht.

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat nicht, wer sich weigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Denn das Amt für Jugend und Familie versucht, die Unterhaltsvorschussleistung vom anderen Elternteil wieder zurück zu holen.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes:

Buchstabe A - Ho

09141 902-454

Buchstabe Hö - Me

09141 902-449

Buchstabe Mf - Pe

09141 902-486

Buchstabe Pf - Z:

09141 902-450