Ausfuhrkennzeichen

Ein Ausfuhrkennzeichen dient der Ausfuhr von Fahrzeugen ins Ausland. Die Erwerber von Fahrzeugen können damit, abhängig von der Gültigkeit der Haftpflichtversicherung in Deutschland und im Ausland das Fahrzeug bewegen (in der Regel 15 oder 30 Tage). Das Ablaufdatum wird am rechten Rand des Kennzeichens eingeprägt (rot). Die Rückgabe der Schilder bei der Zulassungsbehörde ist nach Ablauf nicht notwendig.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Falls vorhanden die COC-Bescheinigung (EU-Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Versicherungsdoppelkarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel (vom Fahrzeughalter), falls aktuelle Anschrift auf diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes (bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, soweit Zulassung durch einen Dritten erfolgt
  • Bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland ist zusätzlich ein Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Deutschland zu benennen. Der Vordruck „Bestimmung eines Empfangs-bevollmächtigten“ ist zusammen mit dem Ausweis des Empfangsbevollmächtigten bei der Zulassung vorzulegen.
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Vollmacht mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (beider Elternteile/Vormund) - wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist, dann ist eine Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts erforderlich; außerdem den Führerschein bzw. Schwerbehindertenausweis des Minderjährigen;
  • Neufahrzeug muss bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden
  • Ab der zweiten Vergabe eines Ausfuhrkennzeichens für das gleiche Fahrzeug, ist jedes Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorzuführen
  • SEPA-Kombimandat zum Einzug der Kfz-Steuer mit Unterschriften des Fahrzeughalters und des Kontoinhabers (nicht des Bevollmächtigten); sollte kein Konto vorhanden sein, ist auch die Bareinzahlung der Kfz-Steuer beim Zoll möglich
  • Ausgefüllter „Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens“