Bildungs- & Teilhabepaket

Am 01.04.2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Neben der Erhöhung der Regelsätze rückwirkend zum 01.01.2011 für Empfänger/innen von Sozialhilfe und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV") umfasst das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder, das sog. Bildungspaket.

Wer ist berechtigt die Leistungen zu beziehen?

Berechtigt für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind neben den Kindern von Bezieher/innen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfeleistungen auch Kinder von Wohngeldempfängern und Bezieher/innen des Kinderzuschlags der Familienkasse. 

Da der Gesetzgeber das Bildungspaket in die Verantwortung der jeweiligen Kommunen gestellt und die Organisation auch diesen im Wesentlichen überlassen hat, hat sich der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen - wie die meisten Kommunen in Mittelfranken - dazu entschlossen, die Zuständigkeit für das Bildungspaket aufzuteilen, um den jeweiligen Empfängern zusätzliche Wege möglichst zu ersparen.

Die Bezieher/innen von Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten die Leistungen für Bildung und Teilhabe wie auch die sonstigen Leistungen vom Jobcenter SGB II Weißenburg-Gunzenhausen, Schwärzgasse 1, 91781 Weißenburg.

Der übrige Personenkreis (Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag) kann die Leistungen im Landratsamt - Sachgebiet Soziales und Senioren, Dienstgebäude Niederhofener Str. 3, 91781 Weißenburg, beantragen.

Welche Leistungen können bezogen werden?

Sofern eine entsprechende Berechtigung vorliegt, können im Rahmen des Bildungspakets grundsätzlich folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
  • Kosten für Schülerbeförderung, wenn nicht durch Dritte gedeckt, jedoch nur , wenn die Beförderung notwendig ist (Stichwort: zumutbarer Fußweg),
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn des Schulhalbjahres,
  • Ergänzende angemessene Lernförderung, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen und
  • Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten etc.) mit einer Pauschale von 15,00 EUR monatlich.
  • Kosten für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder in der Kindertageseinrichtung in voller Höhe

Leistungen des Bildungspakets können für Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Unter dem Begriff  "Kindertageseinrichtung" sind sowohl Kindergärten als auch alle anderen Formen der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können nur für Kinder und Jugendliche erbracht werden, die noch nicht volljährig sind, also unter 18 Jahre alt.

Ein Anspruch besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.