Asylrecht
 
 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber während des Anerkennungsverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten auf Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, wenn diese unserem Landkreis zugewiesen sind.

Diese Leistungen umfassen neben den Geldleistungen zum Lebensunterhalt und der Unterkunft im Rahmen von Sachleistungen (Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft) auch Leistungen der Krankenhilfe, in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet allerdings nur eingeschränkt (§ 4 AsylbLG).

Ihr Kontakt für folgende Leistungen:

Grundsatzfragen Asylbewerberleistungen

Frau Binder

Telefon: 09141 902-360

Asylbewerberunterbringung

Telefon: 09141 902-358

Asylbewerberleistungen in Unterkünften/Krankenhilfe für Asylbewerber

Telefon: 09141 902-351

Mit dem positiven Abschluss des Anerkennungsverfahrens beim BAMF wechselt die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung (dann nach dem SGB II) auf das Jobcenter, sofern der Lebensunterhalt nicht durch eigene Einkünfte sichergestellt werden kann. Bei negativem Ausgang des Anerkennungsverfahrens beim BAMF werden bis zur Ausreise weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG gewährt.