Nationaler und internationaler Artenschutz

Jedes Jahr verschwinden zahlreiche wildlebende Tier- und Pflanzenarten unwiederbringlich von unserer Erde. Weltweit gelten fast jede vierte Säugetierart, ein Drittel aller Amphibienarten und jede achte Vogelart als vom Aussterben bedroht, ebenso ca. 8.000 Pflanzenarten. Die Hauptursache für den Artenrückgang liegt in der unmittelbaren Zerstörung und Zerschneidung von Lebensräumen, Flächenverbrauch sowie der intensiven Nutzung der Natur und dem illegalen Handel.

Um der Gefährdung durch Handel entgegenzuwirken, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) beschlossen. Dabei wird der internationale Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten kontrolliert. Das Abkommen wird durch die EG-Verordnung 338/97 umgesetzt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes und der Bundesartenschutzverordnung zu beachten.

Für die Vermarktung streng geschützter Arten sind EG-Bescheinigungen (Art.8 Abs. 3 EG-VO 338/97) erforderlich.

Exemplare nach Anhang-A müssen unter Vorlage der EG-Bescheinigung beim Landratsamt angemeldet werden. Exemplare nach Anhang-B müssen unter Vorlage eines Herkunftsnachweises beim Landratsamt angemeldet werden.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Tierhalters oder der Tierhalterin.

Buchstabe A - J Frau Alberter
Buchstabe K - Z Frau Petschl