Genehmigung von Anlagen an Gewässern (I. und II. Ordnung)

Bauliche Anlagen (z.B. Gebäude, Brücken, Stege und Leitungen), die weniger als 60 m vom Ufer eines Gewässers entfernt liegen oder dieses unter- oder überqueren und nicht der Benutzung oder Unterhaltung dienen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder entfernt werden.

Durch die menschliche Siedlungs- und Verkehrstätigkeit werden immer wieder Gewässer von Baumaßnahmen betroffen. Dies kann in einer Unter- oder Überquerung durch Leitungen und Kanalbauten erfolgen. Daneben werden auch häufig Baumaußnahmen im Bereich eines Gewässers durchgeführt, unter anderem auch Kleinere wie z.B. Aufschüttungen, Zäune und Parkplätze.

Für das Gewässer können sich dadurch Probleme für den Wasserabfluss bei Überschwemmungen oder Beeinträchtigungen der Ufervegetation ergeben.

Um die Verträglichkeit von solchen Anlagen mit den Gemeinwohlinteressen zu überprüfen, ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Bei Baumaßnahmen, die baurechtlich genehmigt werden müssen erfolgt diese Verträglichkeitsprüfung innerhalb des Bauantragsverfahrens.

Als Rechtsgrundlage sei hier der § 36 WHG i.V.m. Art. 20 Abs.1 BayWG genannt.