Hausbrunnen

Bohrungen, die in den Boden eindringen und eine Freilegung von Grundwasser oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers erwarten lassen, sind vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (Art. 30 BayWG).

Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • 1 Übersichtslageplan M 1 : 25.000
  • 1 Lageplan M 1 : 1.000

jeweils mit Eintrag des Brunnenstandortes

Ferner sind folgende Angaben erforderlich:

  • voraussichtliche Tiefe des Brunnens
  • Bohrdurchmesser bzw. lichte Weite des Brunnens
  • Bohrverfahren
  • verwendete Spülmittel
  • Brunnenausbau
  • Absperrtiefe
  • Art der Absperrung
  • Pumpenart, -leistung und Einbautiefe
  • geplante Entnahmemengen (l/s, m3/d, m3/a)

Beachten Sie bitte: Das Durchbohren mehrerer Grundwasserstockwerke, sowie das Erschließen artesisch gespannten Grundwassers, ist von vornherein erlaubnispflichtig.

Das Entnehmen von Grundwasser zum Zwecke der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zum Viehtränken außerhalb des Hofbetriebs sowie für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit in geringen Mengen, fällt nach erfolgreicher Bohrung unter den Gemeingebrauch und bedarf in der Regel keiner gesonderten Erlaubnis.

Weitere Auskünfte und auch entsprechende Vordrucke können angefordert werden.