Fleischhygiene

Die Fleischhygiene umfasst die amtliche Untersuchung von Schlachttieren (Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Einhufer und Gehegewild).

Diese erfolgt vor und nach der Schlachtung, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist und besteht aus Schlachttieruntersuchung, also der Untersuchung des lebenden Tieres und der Fleischuntersuchung, also der Untersuchung des Schlachtkörpers.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Bei gewerblichen Schlachtungen sind sowohl die Schlachttier- als auch die Fleischuntersuchung zwingend für jedes einzelne Tier vorgeschrieben. Bei Hausschlachtungen genügt in der Regel die Fleischuntersuchung. Jede Schlachtung ist mindestens 48 Stunden vorher bei den für den Schlachtort zuständigen amtlichen Tierärzten und Tierärztinnen anzumelden.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird von den für den jeweiligen Überwachungsbezirk im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen zuständigen amtlichen Tierärzten und Tierärztinnen durchgeführt, die sowohl das lebende Tier begutachten als auch beurteilen, ob das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich ist und in den Verkehr gebracht werden darf. Weiterhin veranlassen die zuständigen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (z. B. auf BSE oder Trichinen).

Sofern Gründe zur Beanstandung vorliegen, wird das Fleisch für untauglich erklärt, dementsprechend gekennzeichnet und so verhindert, dass es in die Lebensmittelkette gelangt.

Die Kosten für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchungen werden nach dem Kostengesetz im Rahmen des Kostenverzeichnisses als staatliche Gebühren erhoben.

Trichinenuntersuchung

Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Verzehr für Menschen verwendet werden soll, müssen zusätzlich nach der Schlachtung auch auf Trichinen untersucht werden. Auch alle in den Jagdrevieren erlegten Wildschweine und Dachse müssen auf Trichinen untersucht werden, sofern diese als Lebensmittel verwendet werden.

Die Trichinenprobenentnahme kann bei Wild neben den amtlichen Tierärzten und Tierärztinnen auch durch die jeweiligen jagdausübungsberechtigte Person vorgenommen werden, sofern diese zuvor an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben, die Trichinenprobenentnahme wird durch die jagdausübungsberechtigen Personen beim Landratsamt beantragt und diese entsprechend für bestimmte Reviere übertragen bekommen haben.

Für jedes erlegte Wildschwein oder jeden erlegten Dachs muss die jagdausübungsberechtigte Person den hierfür erforderlichen Wildursprungsschein ausfüllen. Die Wildursprungsmarke ist am Wildkörper anzubringen, der Abriss und der Wildursprungsschein sind zusammen mit der Trichinenprobe in einer der drei Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis zur Untersuchung abzugeben. Die Öffnungszeiten bzw. Untersuchungszeiten können Sie der am Seitenende zum Download bereitgestellten Übersicht „Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis“ entnehmen.

Die Wildursprungsmarken und -scheine sind beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (Jagdrecht, Sachgebiet 32) erhältlich.