Informationen für Tierhalter zur Blauzungenkrankheit

Ein Verbringen in den Sperrzonen und aus den Sperrzonen in freie Gebiete unterliegt der behördlichen Überwachung. Für Tierhalter innerhalb des Sperrgebietes bzw. aus der Sperrzone in freie Gebiete gelten besondere Bestimmungen zum Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren empfänglicher Arten. Mit diesen Maßnahmen soll die weitere Ausbreitung der Blauzungenkrankheit verhindert werden.

Im Falle eines Verdachtes der Blauzungenkrankheit muss sofort ein Tierarzt hinzugezogen werden. Die Krankheit muss dem Veterinäramt sofort angezeigt werden.

Das Veterinäramt empfiehlt den Tierhaltern eine Schutzimpfung durchzuführen. Die Impfmaßnahmen werden durch Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse (BTSK) bezuschusst. Über die Höhe der Leistungen informiert die BTSK.

Verbringen innerhalb des Sperrgebietes

Für das Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren empfänglicher Arten, wie z. B. Rinder, Schafe oder Ziegen, innerhalb des Sperrgebietes ist eine Zulassung erforderlich. Zur Beantragung der Zulassung hat der Tierhalter dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen -Veterinäramt-

die "Tierhaltererklärung innerhalb des Sperrgebietes" zu übersenden.

Verbringen von Schlachttieren aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands

Beim Verbringen von Schlachtieren empfänglicher Arten aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands ist die "Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbringen von Schlachttieren" mitzuführen und dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben.

Verbringen von Nutz- und Zuchttieren aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete

Für das Verbringen von Nutz- und Zuchttieren aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete sind unterschiedliche Optionen möglich. Dabei ist zu beachten, dass Zucht- und Nutztiere empfänglicher Arten aus der Sperrzone in freie Gebiete nur verbracht werden dürfen, wenn sie – neben ggf. weiteren Bedingungen – nachweislich über einen Impfschutz gegen das aktuelle BT-Virus (BTV-8) verfügen oder vor dem Verbringen virologisch mit negativem Ergebnis auf BTV untersucht werden.

Achtung:
Ab 01.04.2020 entfallen die bisher notwendigen Blutuntersuchungen für die Verbringung von Kälbern innerhalb Deutschlands, deren Muttertiere während der Trächtigkeit (mindestens 28 Tage vor der Geburt) grundimmunisiert (BTV8) worden sind. Die Impfungen müssen in der HI-Tier Datenbank eingetragen sein und die Kälber müssen unmittelbar nach der Geburt mit Biestmilch des eigenen Muttertieres getränkt worden sein. Die Tierhaltererklärung ist beim Verbringen der Kälber mitzuführen.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie direkt beim Veterinäramt des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen sowie auf der Webseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (LGL) .

Beim Verbringen von Nutz- und Zuchttieren empfänglicher Arten aus dem Sperrgebiet in freie Gebiete innerhalb Deutschlands sind folgende Tierhaltererklärungen (je nach Tierart) mitzuführen:

Tierhaltererklärung zum Verbringen geimpfter Schafe/Ziegen aus Sperrgebieten in freie Gebiete (Einzeltiere)

Tierhaltererklärung zum Verbringen geimpfter Schafe/Ziegen aus Sperrgebieten in freie Gebiete (Wanderschafherden)

Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter von bis zu 90 Tagen

Tierhaltererklärung zum Verbringen von Kälbern geimpfter Muttertiere vor Belegung aus Sperrgebieten in freie Gebiete (ab 18.05.2019)

Tierhaltererklärung zum Verbringen von Kälbern geimpfter Muttertiere während der Trächtigkeit aus Sperrgebieten in freie Gebiete (ab 18.05.2019

Übersicht über die Verbringungsregelungen

Regelungen für die Verbringung von Wiederkäuern aus BT-Sperrzonen in BT-Virus-freie Gebiete

Notfälle außerhalb der Dienstzeiten

Bei Verdacht des Auftretens einer Tierseuche außerhalb der Dienstzeiten oder an Wochenenden ist der Amtstierarzt über die zuständige Polizeiinspektion zu verständigen.

Polizeiinspektion Weißenburg             
 09141/ 8687-0

Polizeiinspektion Gunzenhausen         
09831/ 6788-0

Polizeiinspektion Treuchtlingen          
09142/ 9644-0