Jugendschöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028

Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen sucht für die Amtszeit von 2024 bis 2028 Bewerberinnen und Bewerber für die Jugendschöffenwahl. Die gewählten Jugendschöffen nehmen als Vertreter des Volkes an Verhandlungen des Jugendschöffengerichtes am Amtsgericht Weißenburg i. Bay. und am Landgericht Ansbach teil. Das Jugendschöffengericht entscheidet über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender.

Bei dem Amt des Jugendschöffen handelt es sich um ein verantwortungsvolles Ehrenamt, denn die Schöffen sind bis auf wenige Ausnahmen mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Sind beide Schöffen gegen die Verurteilung bzw. das Strafmaß, kann niemand verurteilt werden.

Dieses verantwortungsvolle Ehrenamt verlangt gewisse Voraussetzungen:

Allgemeine Eignung

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

 

Soziale Kompetenz

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

 

Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

 

Weitere Voraussetzungen

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

 

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Ausschluss

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

 

Umfang

Die zeitliche Beanspruchung der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen erstreckt sich auf nicht mehr als zwölf ordentliche Sitzungstage im Jahr. Die Amtsperiode geht von 2024 bis 2028.

 

Freistellung/Entschädigung

Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen. Aus dem Freistellungsanspruch ergibt sich, dass es untersagt ist, Schöffen aufzufordern, die bei Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder sie in der Entlohnung zu benachteiligen. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, es wird kein Gehalt oder Entgelt bezahlt. Es besteht aber ein Anspruch auf eine Entschädigung. Diese wird gewährt für Zeitversäumnis, für notwendige Fahrtkosten und für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand.

Ablauf

Das Sachgebiet „Jugend und Familie“ wird alle fünf Jahre vom Präsidenten des Landgerichtes Ansbach beauftragt, eine Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu erstellen. Diese wird dann vom Jugendhilfeausschuss beschlossen. Die Sitzung dazu findet am 17. April 2023 statt. Anhand der Vorschlagsliste wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Weißenburg in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Jugendschöffen.

 

Bewerbung

Interessierte Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis können sich bis spätestens 17. März 2023 mit dem Bewerbungsformular beim Amt für Jugend und Familie am Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen bewerben. 

Weitere Informationen

Homepage zur Schöffenwahl 2023