Staatsangehörigkeitsrecht
 
 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (ius sanguinis = Abstammungsprinzip). Aber auch Kinder ausländischer Eltern können seit dem 01.01.2000 unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt im Bundesgebiet neben der ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (ius soli = Territoritalprinzip).

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.

Dieser Personenkreis musste sich bis 19.12.2014 nach geltendem Recht entscheiden, welche Staatsangehörigkeit er dauerhaft behalten wollte.

Am 20. Dezember 2014 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Nach der Neuregelung müssen in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern, die neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern aufgrund Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden, wenn die im folgenden Absatz genannten Voraussetzungen vorliegen.

Mit dem geänderten Gesetz wird der besonderen Situation der in Deutschland aufgewachsenen Kinder ausländischer Eltern Rechnung getragen. Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

  • sich seit 8 Jahren im Inland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Die neue gesetzliche Regelung gilt für alle Betroffenen, deren Optionsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bereits durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund der früheren Regelung abgeschlossen ist. Wer nach altem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder die andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufgegeben hat und nach neuem Recht nicht optionspflichtig wäre, kann wieder eingebürgert werden oder vor Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Grundsätzlich nicht optionspflichtig ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit und zugleich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.