Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.
 
 

Schulversäumnisse (Ordnungswidrigkeiten)

Die Schulpflicht ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer (auszugsweise)

  • die Schulanmeldung eines/r Schulpflichtigen unterlässt.
  • als Erziehungsberechtigte(r) nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.
  • Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält.
  • als Schulpflichtige(r) ohne berechtigten Grund am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnimmt.
    ......usw. 

Bei Verstoß gegen das BayEUG kann die Schule daher bei der Kreisverwaltungsbehörde die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beantragen, das mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin/ den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden kann.

Ferner kann die Schule bei unberechtigtem Fernbleiben vom Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen.