Bodenschutz (Altlasten)

Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, aber auch der Grundstückseigentümer sowie der Pächter oder Mieter eines Grundstückes sind verpflichtet, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren, wenn ein konkreter Anhaltspunkt für eine schädliche Bodenverunreinigung vorliegt (z.B. bei Unfall beim Betanken von Heizöltanks oder Verkehrsunfall, bei dem Benzin- oder Dieselkraftstoff ausläuft).

Das Bundesbodenschutzgesetz unterscheidet unter dem Oberbegriff Altlasten zwischen Altablagerungen und Altstandorten (siehe Altlasten). Es legt zudem fest, wer als Sanierungspflichtiger herangezogen werden kann. Die Behörde besitzt dabei einen Ermessensspielraum, wen sie als Zustandsstörer (z.B. Pächter oder Eigentümer) oder Handlungsstörer (i.d.R. Verursacher) zur Sanierung verpflichtet.
Im Vordergrund steht dabei die schnelle und effektive Gefahrenabwehr. Im Regelfall erfolgt die Altlastenbehandlung jedoch einvernehmlich und ohne formale Anordnung.

Das Bayerische Bodenschutzgesetz regelt u.a. die Informationspflichten von Verantwortlichen gegenüber Behörden, außerdem die katastermäßige Erfassung (Datenbank ABuDIS) von Verdachts- und Altlastenflächen sowie die Zuständigkeiten.

Online-Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster

Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster

Hausmülldeponien

Für ehemalige Hausmülldeponien ist das Sachgebiet Abfall- & Kreislaufwirtschaft zuständig.