Natur- & Landschaftsschutzgebiete

Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz sind Gebiete, die durch öffentliches Recht geschützt sind und deren Schutzgüter Bestandteile der Natur oder Landschaft sind.

Die Unterschutzstellung soll helfen, die besondere Funktion dieser Gebiete oder Landschaftsbestandteile, wie zum Beispiel die Lebensraumfunktion für gefährdete Tiere und Pflanzen, zu sichern.

 

Naturschutzgebiete (§ 23 Bundesnaturschutzgesetz)

Als Naturschutzgebiet werden häufig Gebiete ausgewiesen, welche für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, oft auch für landschaftliche und erdkundliche Eigenarten von Bedeutung sind.

Ziel ist es, Pflanzen- wie auch Tierarten in ihrem Verbreitungsgebiet unter Schutz zu stellen. Als Naturschutzgebiete werden auch Flächen ausgewiesen, wenn sie aus wissenschaftlichen, landeskundlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit als schützenswert gelten.

Neben dem Schutz der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten handelt sich dabei oft auch um seltene Biotope, wie etwa Moorlandschaften, Heideflächen, Kalkmagerrasen, Gebirgslandschaften oder Wälder.

Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz)

Gegenüber Naturschutzgebieten zielen Landschaftsschutzgebiete auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft, sind oft großflächiger, Auflagen und Nutzungseinschränkungen hingegen meist geringer. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten.

In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Verboten sind insbesondere alle Handlungen, die den "Charakter" des Gebiets verändern. Die Regelungen zur Bebauung in der freien Landschaft (im Außenbereich) sind in Landschaftsschutzgebieten nochmals verschärft. In der Regel ist hier eine Neubebauung prinzipiell verboten.

Landschaftsschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden.

Naturdenkmal (§ 28 Bundesnaturschutzgesetz)

Bei einem Naturdenkmal kann es sich um ein Einzelobjekt wie zum Beispiel einen Baum oder um eine abgegrenzte Fläche bis maximal 5 Hektar handeln. Dessen besonderer Schutz ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen dessen Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich.

Kontaktperson: Herr Gastner

Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 Bundesnaturschutzgesetz)

Ein geschützter Landschaftsbestandteil (gLB) ist ein rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist.

Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen, z. B. der Verkehrssicherheit, durchgeführt werden müssen.

Naturparke (Art. 15 Bayerisches Naturschutzgesetz)

Ein Naturpark ist ein geschützter, durch langfristiges Einwirken, Nutzen und Bewirtschaften entstandener Landschaftsraum. Diese wertvolle Kulturlandschaft soll in ihrer heutigen Form bewahrt und gleichzeitig touristisch vermarktet werden. Naturparke sind großräumige Gebiete, in der Regel mindestens 20 000 ha groß, die

  • überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
  • sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

Die zugrunde liegende Idee ist ein Schutz durch Nutzung, deshalb ist die Akzeptanz und die Beteiligung der Bevölkerung am Schutz der Kulturlandschaft und Natur sehr wichtig. Dabei sollen der Schutz der Natur und die Bedürfnisse von Erholungssuchenden so verknüpft werden, dass beide Seiten davon profitieren: nachhaltiger Tourismus mit Respekt vor dem Wert der Natur und Landschaft stehen im Vordergrund.