Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés

Seit dem 01. Januar 2023 gilt gemäß dem Verpackungsgesetz eine Mehrwegangebotspflicht für Verkaufsstellen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Hierunter fallen unter anderem Restaurants, Cafés und Lebensmittelgeschäfte. Diese müssen bei „To-Go“ Produkten, die in Einwegverpackungen aus Kunststoff verpackt werden, eine Mehrwegalternative anbieten.

Die Mehrwegangebotspflicht muss von all jenen eingehalten werden, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-Away-Verpackungen verkaufen: Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe. Auch beim Vor-Ort-Verzehr von Pizza oder Burger sollen keine Einwegverpackungen mehr angeboten werden. Davon ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmeter haben. Dort muss Kundinnen und Kunden allerdings die Möglichkeit gegeben werden, sich ihre Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse füllen zu lassen.

Bei beiden Optionen sind in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln und -schilder anzubringen, die jeweils auf die verfügbare Alternative hinweisen.

Als zuständige Kontrollbehörde führt das Landratsamt vereinzelt Stichproben bei den Betrieben durch. Außerdem findet auch eine postalische Befragung statt.