Jugend & Familie

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“

So steht es in § 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe).

Und weiter:

„Jugendhilfe soll … insbesondere

  1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“

Für die Verwirklichung dieser Rechte gibt es das Amt für Jugend und Familie mit allen seinen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Diensten.