Sicherstellung des Kinderschutzes

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder liegen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Andererseits dürfen Kinder auch und gerade in ihrem Elternhaus nicht gefährdet werden.

Das Amt für Jugend und Famile ist verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, wenn Kinder in Gefahr sein könnten.

Der gesetzliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ergibt sich u.a. aus dem § 8a SGB VIII.