Tierarzneimittel

Landwirtschaftliche Nutztiere haben ebenso wie unsere Heimtiere Hund und Katze bei Krankheit Anspruch auf eine wirksame Behandlung mit sicheren Arzneimitteln. Bei Lebensmittel liefernden Tieren dürfen aber keine Rückstände in die Nahrungskette gelangen, die möglicherweise die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

Kranke Tiere müssen einem Tierarzt vorgestellt, von diesem untersucht, entsprechend seiner Diagnose versorgt und gegebenenfalls mit Arzneimitteln behandelt werden.

Der Verkehr mit Tierarzneimitteln ist in Deutschland im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geregelt, das im Januar 2022 in Kraft getreten ist.

Zuständig für die Überwachung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften bei Tierhaltern und Tierärzten ist das Veterinäramt des Landratsamtes. Deshalb werden Betriebe, die Nutztiere zur Lebensmittelgewinnung halten, tierärztliche Hausapotheken und Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (z.B. Tierheilpraktiker) regelmäßig vom Veterinäramt überprüft.

Der Tierarzt darf Arzneimittel, z.B. bei mehrtägiger Behandlung eines Tieres, direkt für diesen Einzelfall an den Tierhalter abgeben (sog. Dispensierrecht). Hierfür führt der Tierarzt eine tierärztliche Hausapotheke, die vor Inbetriebnahme dem Veterinäramt angezeigt werden muss und die in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird.

Der Tierhalter darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur nach Anweisung des Tierarztes verwenden. Sowohl hierüber als auch über durch den Tierarzt selbst angewendete Arzneimittel hat der landwirtschaftliche Betrieb eine genaue Dokumentation zu führen aus der sich die Anwendung von Tierarzneimitteln für jedes Tier des Bestandes nachvollziehen lässt.

Aktuelles aus dem Bereich Tierarzneimittel

Seit dem 01.01.2023 gelten verschiedene Änderungen im Tierarzneimittelgesetz.

Mit der Novellierung müssen Tierärztinnen und Tierärzte ab dem 01.01.2023 die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika bei allen Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute und Huhn melden. Diese Mitteilungspflichten ergeben sich aus den Vorgaben der VO(EU) 2019/6 sowie der darauf aufbauenden europäischen Rechtsakte. Gemäß diesen Vorgaben werden die EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Daten über die Anwendungen antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zu erheben. Ab 2023 gilt diese Verpflichtung ausnahmslos für alle Tiere der Tierarten Rind, Schwein, Pute und Huhn. Datenmeldungen weiterer Tierarten folgen zeitlich gestaffelt in den nächsten Jahren.

Änderungen haben sich durch das neue Tierarzneimittelgesetz auch beim Antibiotikaminimierungskonzept des Bundes ergeben, welches in Deutschland 2014 (ursprünglich nur für Masttiere) eingeführt worden ist. Dieses Konzept wurde mit den aktuellen Änderungen auch auf andere Nutzungsrichtungen (Milchkühe, Zuchtschweine, Saugferkel, Legehennen) ausgeweitet. Die Bundesregierung hat sich hierbei zum Ziel gesetzt, den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Antibiotikaeinsatz in landwirtschaftlichen Betrieben zu erfassen und zu senken.

Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie unter dem Link: www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de.