Meldepflichtige Krankheiten

Übertragbare Krankheiten, die eine wesentliche Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne darstellen können, sind unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Meldung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin erfolgt digital über DEMIS. Sofern eine digitale Meldung nicht möglich ist, kann die Meldung auch mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars per FAX erfolgen. In dringenden Fällen ist die telefonische Meldung erforderlich. Für dringende Fälle außerhalb der Dienstzeiten des Gesundheitsamtes ist ein dienstbereiter Amtsarzt über die Polizeiinspektion Weißenburg (Tel.: 09141 86870) zu erreichen.

Bei folgenden Krankheiten sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod zu melden (nach § 6 IfSG):

  • Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis
  • Botulismus
  • Cholera
  • Covid-19
  • Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
  • Diphtherie
  • Hämorrhagisches Fieber, virusbedingt
  • HUS (Hämolytisch urämisches Syndrom, enteropathisch)
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Paratyphus
  • Poliomyelitis
  • Pest
  • Typhus abdominalis
  • Tollwut
  • Tuberkulose
  • Windpocken
  • Mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis
  • andere bedrohliche Krankheit
  • gesundheitliche Schädigung nach Impfung
  • Erkrankungshäufung (2 oder mehr Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird)

Soweit erforderlich, stellt das Gesundheitsamt Ermittlungen zu Infektionsquellen und Kontaktpersonen an und führt gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen durch. Es werden Untersuchungen zur Aufklärung der Übertragungswege angestellt, gegebenenfalls notwendige Hygienemaßnahmen empfohlen oder durchgeführt sowie die betroffenen Personen beraten. Unter Umständen müssen Schutzmaßnahmen, z.B. Tätigkeitsverbote, angeordnet werden.

Darüber hinaus sind eine Reihe von Labornachweisen durch die Labore selbst meldepflichtig (§ 7 IfSG). Über diese und über weitere melderechtliche Vorschriften geben die unten angeführten Links Auskunft.