Trinkwasserhygiene

Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)

In dieser Verordnung wird Trinkwasser als Wasser definiert, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, aber auch für die Körperpflege und Reinigung, zum Spülen von Geschirr und zum Waschen von Wäsche, benutzt werden muss.

Das Wasser für diese Zwecke muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Es dürfen keine Krankheitserreger in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen und bestimmte chemische Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Alle auffälligen Befunde sind von den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Von der Behörde können Abweichungen von den Grenzwerten kurzfristig zugelassen werden, wenn keine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu befürchten ist.

Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen durch jährliche Besichtigungen der baulichen Anlagen sowie der dazugehörigen Schutzzonen und entnimmt im Bedarfsfall auch Wasserproben.

Zur Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen

Am 14.12.2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft getreten. Die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht für Großanlage zur Trinkwassererwärmung entfällt.

Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung auf Legionellen – dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen – wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (vorher 31. Oktober 2012). Dabei ist sichergestellt, dass betroffene Vermieter, die der Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 noch nicht nachgekommen sind, kein Bußgeld befürchten müssen. Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung) auf Legionellen von jährlich auf alle drei Jahre erweitert.

Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen.

Als Großanlage zur Trinkwassererwärmung gelten Anlagen mit

  • Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
  • einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;

entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung ( „öffentliche Tätigkeit“ ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis) müssen dagegen jährlich auf Legionellen untersucht werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).