Antrag auf Auskunft aus dem Sorgerechtregister
 
 

Sorgerecht – Auskunft aus dem Sorgeregister

(„Negativbescheinigung“)

Wer übt die elterliche Sorge aus?

Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

  • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
  • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
  • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung, siehe „Beurkundungen“).

Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht.

Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?

1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

2. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht
Wir führen ein Sorgerechtsregister für im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen geborene Kinder, wenn ihre Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind oder waren.

Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge („sog. Negativbescheinigung“) erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben - unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht.

Eine Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister können Mütter, die aktuell im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen leben, kostenfrei online beantragen. Die Bescheinigung wird nach erfolgreicher Antragstellung per Post zugestellt. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier: