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Austragung der Sehhilfe bzw. Änderungen von Auflagen und Beschränkungen
Wenn in Ihrem Führerschein eine Sehhilfe als allgemeine Auflage eingetragen ist und Sie benötigen eigentliche keine Sehhilfe mehr aufgrund von Augenoperation oder natürliche Augenveränderung, müssen Sie die Auflage „Sehhilfe erforderlich“ aus Ihrem Führerschein austragen lassen, um Probleme bei der Verkehrskontrolle zu vermeiden, da dies ein Verstoß gegen eine Auflage darstellt. Das bloße Mitführen des Attestes oder Gutachten des Arztes reicht hier nicht aus.
Dasselbe gilt auch für alle anderen gesundheitlichen Veränderungen, die beispielsweise durch Operationen entstanden sind. Solche Veränderungen der Gesundheit können zu Änderungen der Auflagen/Beschränkungen führen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesen Fällen zu beurteilen, ob ein Erteilen, Streichen oder Belassen der Auflagen/Beschränkungen erforderlich ist. Dies geschieht im Regelfall durch die Vorlage entsprechender Gutachten. Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung.
Folgende Unterlagen werden zur Streichung der Sehhilfe benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- Augenärztliches Gutachten (nach Nr. 1.2 der Anlage 6 der FeV) eines unabhängigen Augenarztes, der nicht der behandelnde Arzt ist oder war.
- 1 aktuelles (max. 1 Jahr alt) biometrisches Lichtbild
- Führerschein
- Eine Karteikartenabschrift der damaligen Ausstellungsbehörde, sofern der
aktuelle Führerschein nicht vom Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ausgestellt
wurde
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Antrag Fahrerlaubnis Verlängerung, Umtausch, Fahrgast und Verlust (Stand: 12/2020) (165,5 KB)