Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Für die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum ist eine Erlaubnis nach § 45 Abs.1 Satz 1 und 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich.

Die Zuständigkeit für die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Maßnahme liegt 

  • bei Arbeiten auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen beim Landratsamt als untere Straßenverkehrsbehörde
  • bei Gemeindestraßen bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung als örtliche Straßenverkehrsbehörde
  • auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Weißenburg sowohl für Gemeinde als auch für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Wichtig:

Für die Aufstellung der Verkehrszeichen/Beschilderung ist der Antragsteller eigenverantwortlich zuständig.Im Antragsformular ist eine verantwortliche Person zu nennen, welche Inhaber eines RSA-Zertifikates ist (RSA 2021). Dieses Zertifikat ist bei der erstmaligen Benennung als Bauleiter beizulegen. Alternativ kann auch eine vom Antragsteller beauftragte Verkehrssicherungsfirma benannt werden. 

Anträge sind beim Landratsamt als PDF-Datei oder bei den Gemeinden erhältlich. Diese müssen folgende Angaben enthalten: 

  • Beschreibung der Örtlichkeit (innerorts, außerorts, Gemeinde, Ortsteil, Straßenklasse, Lage)
  • Straßenbezeichnung (Bundes-, Staats-, Kreis- oder Gemeindestraße)
  • Beschreibung der betroffenen Straßenteile (Länge, Breite, Restfahrbahn)
  • Angabe Regelplan
  • Angaben über den zeitlichen Rahmen
  • Beschilderung, Beleuchtung, Markierung
  • Bestimmung der Verantwortlichen mit Angabe der Telefonnummer

Die verkehrsrechtliche Anordnung bestimmt gegenüber der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer 

  • wie die Arbeitsstelle abzusichern ist
  • ob und wie der Verkehr zu beschränken ist
  • wie der Verkehr zu leiten und zu regeln ist
  • wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind
  • wie der Verkehr umzuleiten ist.

Daneben sind die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - RSA – zu beachten. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird den Antragstellenden zugestellt.

Die Anträge sind mindestens 7 Werktage vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten beim Landratsamt oder bei der Gemeinde einzureichen, nachdem am Genehmigungsverfahren immer die zuständige Polizeiinspektion sowie der Straßenbaulastträger beteiligt werden müssen.

Unabhängig hiervon ist zuvor beim Straßenbaulastträger (bei Kreisstraßen die Tiefbauverwaltung des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen, bei Staats- und Bundesstraßen das Staatliche Bauamt Ansbach) eine Gestattung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes einzuholen, falls Grabarbeiten im Straßenbereich vorgenommen werden.

Mit Mausklick auf Ihre Gemeinde erfahren Sie die für Sie Zuständigen!