Verkehrsrechtliche Anordnungen für Veranstaltungen auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen mehr als „verkehrsüblich“ in Anspruch genommen werden, ist eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich.

Die Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen liegt beim Landratsamt, während für Veranstaltungen auf Gemeindestraßen die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig ist.

Beispiele für genehmigungspflichtige Veranstaltungen:

  • Umzüge (z.B. Vereinsjubiläum, Volksfest)
  • Sportveranstaltungen (z.B. Staffelläufe usw.)
  • Motorsportliche Veranstaltungen (z.B. Suchfahrt)
  • Oldtimerveranstaltungen
  • Radtouristikveranstaltungen oder Radmärsche
  • Triathlonveranstaltungen
  • Volksmärsche und Volksläufe
  • Straßenfeste

Bei einem kleineren, noch überschaubaren Teilnehmerkreis bis ca. 50 Personen handelt es sich in der Regel um verkehrsübliche Veranstaltungen, für welche eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich ist. 

Stets mehr als verkehrsüblich wird eine Straße in Anspruch genommen, wenn 

  • durch die Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer die Benutzung der Straße eingeschränkt wird (z.B. Umzüge, Volksfeste)
  • durch das Verhalten der Veranstaltungsteilnehmer die Benutzung der Straße eingeschränkt wird (z.B. Sportveranstaltungen, Geschicklichkeitsfahrten, Schaustellungen)
  • durch die Fahrweise der Fahrzeuge, die an der Veranstaltung beteiligt sind, die Benutzung der Straße eingeschränkt wird
  • das „Fahren im geschlossenen Verband“ die Benutzung der Straße einschränkt 

Anträge für Veranstaltungen sind beim Landratsamt oder bei den Gemeindeverwaltungen erhältlich. Mit dem Antrag sind entsprechende Unterlagen (z.B. Lagepläne) vorzulegen. Nachdem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verschiedene Behörden (z.B. Polizei, Straßenbaulastträger, Gemeinde) angehört werden müssen, ist der Antrag rechtzeitig, d.h. etwa 6 Wochen vor der Veranstaltung, einzureichen.