Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Zuständig für die Entgegennahme Ihres Einbürgerungsantrags ist das Landratsamt. Die Entscheidung über den Antrag trifft im Falle einer Anspruchseinbürgerung das Landratsamt, im Falle einer Ermessenseinbürgerung die Regierung von Mittelfranken.

Anspruchseinbürgerung (§10 StAG)

Die allgemeinen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung:

  • die einbürgerungsbewerbende Person muss handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein
  • rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von 8 Jahren (bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs ist eine Aufenthaltsdauer von 7 Jahren ausreichend)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (es dürfen keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung gegeben sein)
  • Freizügigkeitsbescheinigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder befristete Aufenthaltserlaubnis (nicht nach §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt)
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Familiennagehörigen aus eigenen Mitteln
  • keine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat (Bagatelldelikte bleiben außer Betracht)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch Niveau B1 oder Sprachnachweise aus der Positivliste)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest) - der Einbürgerungstest muss nicht gemacht werden, wenn die einbürgerungsbewerbende Person eine Hauptschule oder eine Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erreicht hat
  • Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (soweit nicht eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden kann, z. B. bei EU-Angehörigen; § 12 StAG)

Ermessenseinbürgerung (§§8,9 StAG)

Eine ausländische Person, die sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nicht erfüllt, kann eventuell im Ermessenswege eingebürgert werden.

Bei deutschverheirateten, antragstellenden Personen kann diese Aufenthaltszeit auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige können bereits nach sechsjährigem Aufenthalt im Ermessen eingebürgert werden.

Gebühren für die Einbürgerung

Die Gebühr für die Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung beträgt 255,00 €. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte haben beträgt die Gebühr 51,00 €.

Per Quick-Check die Voraussetzungen für eine Einbürgerung prüfen

  1. Mit dem Quick-Check prüfen Sie unverbindlich die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. 

    Hier geht es zum Quick-Check.

  2. Zeigt Ihr Quick-Check ein positives Ergebnis?

    Dann können Sie nun einen Termin beim zuständigen Ansprechpartner vereinbaren oder online einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Das Einbürgerungsverfahren wird erst eingeleitet, wenn Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht und die anfallende Gebühr bezahlt haben.

    Um den Antrag online stellen zu können, ist eine Anmeldung mit Ihrer BayernID erforderlich. Die Gebühr muss online bezahlt werden.