Fischereirecht
Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. Das Fischereirecht regelt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
Fischereischein
Der Fischereischein wird von der zuständigen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft ausgestellt. Wer den Fischfang ausüben will, bedarf eines Fischereischeins und - sofern die Person nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer ist - einen Fischereierlaubnisschein.
Wer als Fischereiberechtigter und Fischereiberechtigte oder Fischereipächter und Fischereipächterin am eigenen Gewässer anderen Personen den Fischfang gestatten will, muss hierfür Fischereierlaubnisscheine ausgeben.
Fischereierlaubnisschein
Die Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss von der fischereiberechtigten Person selbst oder dem Fischereipächter oder der Fischereipächterin bei dem Landratsamt, in dessen Bezirk das Gewässer liegt, beantragt werden.
Die Erlaubnis kann nur für Gewässer erteilt werden, für die ein laufender Pachtvertrag vorhanden ist. Die Genehmigung wird auf bis zu drei Jahre erteilt. Bitte legen Sie den Antrag auf Genehmigung rechtzeitig vor, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt.
Die Fischereierlaubnisscheine können in Papierform oder als Online-Erlaubnisschein ausgegeben werden. Folgende Anbieter dürfen in Bayern aktuell Online-Erlaubnisscheine ausstellen:
- Angelkarten.Online
- Fiskado
- Hejfish
- Meine.Angelkarte
- Angelroute
- Angelflix GmbH
Wer anderen den Fischfang an seinem Gewässer ohne die Ausgabe von genehmigten Fischereierlaubnisscheinen gestattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Ausgenommen von der Erlaubnisscheinpflicht sind nur höchstens drei Personen:
- die in Begleitung der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin den Fischfang ausüben.
- die als Helfer oder Helferin (d. h. auf andere Weise als mit der Handangel) in Begleitung von der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin oder des Inhabers oder der Inhaberin eines gültigen Erlaubnisscheins den Fischfang ausüben.
Fischereipachtverträge
Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächter oder Pächterin abzuschließen. Der Pachtvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden. Eine von Pacht- und Verpächterseite unterzeichnete Ausfertigung ist vom Verpächter oder der Verpächterin innerhalb von acht Tagen nach Vertragsschluss beim zuständigen Landratsamt zu hinterlegen.
Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen
Das Landratsamt kann auf Antrag von fischereiberechtigten Personen, Fischereipächtern und Fischereipächterinnen, Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bzw. Fischereiaufseherinnen bestätigen. Die vorgeschlagenen Personen müssen volljährig, gesundheitlich belastbar, zeitlich verfügbar und zuverlässig sein.
Für den Nachweis der fachlichen Eignung muss die vorgeschlagene Person im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und beim Institut für Fischerei (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft) einen Eignungstest für Fischereiaufseher erfolgreich abgelegt haben.
Voraussetzungen für die Bestätigung als Fischereiaufseher und Fischereiaufseherin durch das Landratsamt sind ein Antrag der als Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen vorgeschlagenen Person, ein Lichtbild des zu bestätigenden Fischereiaufsehers oder der bestätigenden Fischereiaufseherin, eine Bestätigung über einen erfolgreichen Eignungstest sowie ein einfaches Führungszeugnis.
Die von den Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städten bestellten Fischereiaufseher erhalten einen Dienstausweis. Der Behördenverlag Jüngling-gbb GmbH & Co. KG wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beauftragt, für die Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städte Dienstausweise für Fischereiaufseher zu erstellen.
Hierzu nutzen wir eine Online-Formular-Lösung. Mittels dieses Antragsassistenten können Sie den Ausweis beantragen.
Für die Neuausstellung eines Ausweises benötigen Sie eine Kontrollnummer sowie die örtliche Zuständigkeit. Diese erhalten Sie beim oben genannten Ansprechpartner. Erst dann kann dieser Ausweisantrag gestellt werden.
Bei einem Umtausch Ihres Ausweises müssen neben Ihren persönlichen Angaben nur die auf dem bisherigen Ausweis vermerkten Angaben übertragen werden.
In beiden Ausstellungsvarianten wird eine E-Mail-Adresse benötigt sowie ein digitales Foto von sich (bzw. dem Antragsteller), welches in diesem Formular geladen und auf den neuen Ausweis gedruckt wird. Sollten Sie als Privatperson keine E-Mail-Adresse besitzen, können Sie den Fischereiverein, -pächter bzw. die Fischereigenossenschaft, der bzw. die Sie vorgeschlagen hat bitten, den Bestellprozess für Sie abzuwickeln. Die E-Mail-Adresse des Fischereivereins, -pächters bzw. der Fischereigenossenschaft ist in diesem Fall zu verwenden.
Auf das Anfügen des Gewässerverzeichnisses kann verzichtet werden, da dieses in der Regel bereits vorliegt oder vorab bei Beantragung der Kontrollnummer geklärt werden kann. Es ist zwingend ein einfaches Führungszeugnis zusätzlich zum Onlineantragsverfahren an uns zu übermitteln. Dieses ist bei der zuständigen Gemeinde/Stadt zu beantragen.
Da die Ausweise für Fischereiaufseher mehrmals jährlich in Sammelterminen hergestellt werden, kommt es zu Wartezeiten. Die Sammeltermine sind voraussichtlich jeweils der 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. Von diesen Terminen ausgehend sollten bis zur Bestellung als Fischereiaufseher mindestens weitere vier Wochen Liefer- und Bearbeitungszeit eingeplant werden.
Den Link für die Beantragung finden Sie am Ende der Seite unter „Weiterführende Links“.
Download
Antrag auf Genehmigung zur Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen - Stand: 08/2025 (1,4 MB)
Weiterführende Links
Antrag auf Neuerstellung oder Austausch Dienstausweis für Fischereiaufseher
Fischereifachberatung Mittelfranken
Gesetzliche Schonmaße und Schonzeiten