Fischereirecht
 
 

Fischereirecht

Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern. Das Fischereirecht regelt die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

Fischereischein

Der Fischereischein wird von der zuständigen Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft ausgestellt. Wer den Fischfang ausüben will, bedarf eines Fischereischeins und - sofern die Person nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer ist - einen Fischereierlaubnisschein.

Wer als Fischereiberechtigter und Fischereiberechtigte oder Fischereipächter und Fischereipächterin am eigenen Gewässer anderen Personen den Fischfang gestatten will, muss hierfür Fischereierlaubnisscheine ausgeben.

Fischereierlaubnisschein

Die Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss von der fischereiberechtigten Person selbst oder dem Fischereipächter oder der Fischereipächterin bei dem Landratsamt, in dessen Bezirk das Gewässer liegt, beantragt werden.

Die Erlaubnis kann nur für Gewässer erteilt werden, für die ein laufender Pachtvertrag vorhanden ist. Die Genehmigung wird auf bis zu drei Jahre erteilt. Die genehmigten Erlaubnisscheine sind jährlich dem zuständigen Landratsamt vorzulegen und von dort bestätigen zu lassen. Bitte legen Sie den Antrag auf Genehmigung sowie auch die Fischereierlaubnisscheine rechtzeitig vor, da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt.

Das Verfahren beim Landratsamt und die Bestätigung der Erlaubnisscheine sind gebührenfrei.

Wer anderen den Fischfang an seinem Gewässer ohne die Ausgabe von genehmigten Fischereierlaubnisscheinen gestattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Ausgenommen von der Erlaubnisscheinpflicht sind nur höchstens drei Personen:

  • die in Begleitung der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin den Fischfang ausüben.
  • die als Helfer oder Helferin (d. h. auf andere Weise als mit der Handangel) in Begleitung von der fischereiberechtigten Person oder des Fischereipächters oder der Fischereipächterin oder des Inhabers oder der Inhaberin eines gültigen Erlaubnisscheins den Fischfang ausüben.

Fischereipachtverträge

Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächter oder Pächterin abzuschließen. Der Pachtvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden. Eine von Pacht- und Verpächterseite unterzeichnete Ausfertigung ist vom Verpächter oder der Verpächterin innerhalb von acht Tagen nach Vertragsschluss beim zuständigen Landratsamt zu hinterlegen.

Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen

Das Landratsamt kann auf Antrag von fischereiberechtigten Personen, Fischereipächtern und Fischereipächterinnen, Fischereigenossenschaften von diesen vorgeschlagene Personen als Fischereiaufseher bzw. Fischereiaufseherinnen bestätigen. Die vorgeschlagenen Personen müssen volljährig, gesundheitlich belastbar, zeitlich verfügbar und zuverlässig sein.

Für den Nachweis der fachlichen Eignung muss die vorgeschlagene Person im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein und beim Institut für Fischerei (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft) einen Eignungstest für Fischereiaufseher erfolgreich abgelegt haben.

Voraussetzungen für die Bestätigung als Fischereiaufseher und Fischereiaufseherin durch das Landratsamt sind ein Antrag der als Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen vorgeschlagenen Person, ein Lichtbild des zu bestätigenden Fischereiaufsehers oder der bestätigenden Fischereiaufseherin, eine Bestätigung über einen erfolgreichen Eignungstest sowie ein einfaches Führungszeugnis.

Da die Ausweise für Fischereiaufseher mehrmals jährlich in Sammelterminen hergestellt werden, kommt es zu Wartezeiten. Die Sammeltermine sind voraussichtlich jeweils der 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. Von diesen Terminen ausgehend sollten bis zur Bestellung als Fischereiaufseher mindestens weitere vier Wochen Liefer- und Bearbeitungszeit eingeplant werden.