Versammlungsrecht

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versamm­lungen zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht besitzt nicht, wer die Ziele einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder verbotenen Vereinigung fördern will.

Was ist eine Versammlung?

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaft­lichen öffentlichen Meinungsbildung oder Kundgebung. Sie ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

Wann ist eine Versammlung anzeigepflichtig und wann nicht?

Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig, können aber beschränkt werden, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen.

Anzeigepflichtig sind Versammlungen unter freiem Himmel, d.h. solche auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen.
Eine solche Veranstaltung muss beim Landratsamt spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (NICHT: Beginn) der Versammlung angemeldet werden. Sie erhalten dann von uns eine Anmeldebestätigung, die je nach Falllage mit Auflagen verbunden sein kann.

Bitte beachten Sie, dass eine Versammlung unbedingt schriftlich angezeigt werden sollte.