Betreuungsanregung

Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, Geschäfte des alltäglichen Lebens für sich vorzunehmen, kann es erforderlich sein, einen gerichtlich bestellten Betreuer zur Unterstützung hinzuzuziehen. Als Angehöriger, Vertrauensperson oder Nachbar haben Sie die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen

Wann ist eine Betreuung erforderlich?

Das Betreuungsgericht bestellt eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer, wenn die Betroffenen aufgrund

  1. einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  2. seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann und
  3. wenn diese Angelegenheiten durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen (z.B. Soziale Dienste) nicht genauso gut erledigt werden können.

Wie kann ich eine Betreuung anregen?

Eine Betreuung kann jeder anregen. Meist erfolgt die Anregung durch Angehörige, Bekannte, Ärztinnen bzw. Ärzten, Behörden oder die Betroffenen selbst. Die Anregung kann persönlich oder schriftlich (formlos oder anhand eines Formulars) beim Betreuungsgericht erfolgen. Zuständig ist das Betreuungsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen.

Wer kann Betreuerin bzw. Betreuer werden?

Jeder, der sich um das Wohl der Betroffenen annehmen möchte. 

Die betreuende Person sollte eine engagierte, vertrauenswürdige Person sein, die sich um die Sorgen und Ängste des hilfsbedürftigen Menschen kümmert. Zu rechtlichen Betreuerinnen bzw. Betreuern können Privatpersonen (Angehörige, Bekannte, Nachbarn), Vereinsbetreuer/innen, Berufsbetreuer/innen, anerkannte Betreuungsvereine und Betreuungsstelle bestellt werden. Bei der Auswahl der Betreuerin bzw. des Betreuers hat das Gericht dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Grundsätzlich ist bei der Betreuerauswahl auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen.

Was sollte man bei einer Betreuungsanregung bedenken?

Eine Betreuerbestellung bedeutet für das Leben der betroffenen Person einen entscheidenden Einschnitt.

Wenn Sie beabsichtigen, eine rechtliche Betreuung für eine Angehörige, einen Angehörigen oder eine Person ihres Umfeldes anzuregen, sollten Sie folgende Hinweise beachten:

Liegt eine Vollmacht (Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht) vor, so sollte vor der Anregung geklärt werden, ob diese ausreicht und von einer Betreuungsanregung bei Gericht abgesehen werden kann. Im Verlauf des Betreuungsverfahrens wird die betroffene Person voraussichtlich erfahren oder wissen wollen, wer die rechtliche Betreuung angeregt hat. Diese Informationen werden vom Betreuungsgericht bzw. von anderen Verfahrensbeteiligten weitergegeben.

Ist ein Verfahren von Ihnen angeregt worden, so muss vom Bereuungsgericht geprüft werden, ob die betroffene Person der Hilfe einer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Das Gericht wird die Erforderlichkeit der Betreuerbestellung so lange prüfen, bis diese Frage abschließend geklärt ist. Dies bedeutet, dass Sie eine Betreuungsanregung nicht zurückziehen können.

Vorrangig soll eine geeignete ehrenamtliche Person aus dem Kreis der Verwandten oder Vertrauenspersonen ausgewählt werden. Ist dies nicht möglich, wird ein berufsmäßige, betreuende Person bestellt.

Mit einem Betreuungsverfahren sind Kosten verbunden. Bei detaillierten Kostenfragen können von den Rechtspflegerinnen bzw. Rechtspflegern beim Betreuungsgericht Auskünfte erteilt werden.

Hier geht es zu den Broschüren, Formularvordrucken und externen Links oder gleich direkt zur Notfallmappe.