Grundsicherung im Alter & bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist als Sicherstellung des Lebensunterhaltes gedacht, wenn die Einkünfte bzw. das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht haben oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Sozialhilferechts übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag bei uns eingegangen ist. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Bitte zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens:
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