Aktuelle Wasserrechtsverfahren im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
Errichtung von zwei Brunnen der Firma Altmühltaler in Treuchtlingen
Im Frühjahr 2022 hat die Firma Altmühltaler in Treuchtlingen die Erlaubnis für die Durchführung von zwei Probebohrungen beantragt. Nachdem diese nun errichtet und die entsprechenden Pumpversuche durchgeführt wurden, hat die Firma Altmühltaler die Erlaubnis für die Errichtung von zwei Brunnen in unmittelbarer Nähe zu den Probebohrungen beantragt. Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen hat als zuständige Genehmigungsbehörde alle wichtigen Informationen zusammengefasst und aktualisiert diese in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Ansbach fortlaufend (aktueller Stand der Seite: 20.10.2023).
Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen informiert darüber, dass die Probebohrungen und die Pumpversuche der Firma Altmühltaler abgeschlossen sind und Altmühltaler die Genehmigung für die Errichtung von zwei Brunnen sowie die Durchführung von Pumpversuchen beantragt hat.
Derzeit liegt noch kein abschließender Bericht über die Probebohrungen vor. Die vorliegenden chemischen Analysen aus den Probebohrungen weisen darauf hin, dass die qualitativen Anforderungen für eine Mineralwassererschließung eingehalten werden können. Die Auswertungen der Pumpversuche lassen erwarten, dass ein ausreichend großes nutzbares Grundwasserdargebot vorliegt, das zur Einsparung der Entnahmemenge aus dem überdeckten Sandsteinkeuper bei der Firma Altmühltaler wesentlich beitragen kann.
Aufgrund dieser Ergebnisse beabsichtigt die Fa. Altmühltaler zwei Förderbrunnen am jeweiligen Standort der Probebohrungen zu errichten. Hierfür ist eine weitere wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Ob und welche Mengen Altmühltaler nach dem erfolgten Bau der Brunnen und Pumpversuchen aus dem Eisensandstein entnehmen darf, wird in einem weiteren wasserrechtlichen Verfahren entschieden werden. Das förmliche Mineralwasseranerkennungsverfahren wird voraussichtlich ebenfalls erst nach Fertigstellung der Brunnen durchgeführt.
Mit Datum vom 17.10.2023 hat die Firma Altmühltaler die Unterlagen für den Antrag zur Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung von 2 Brunnen in unmittelbarer Nähe der Probebohrungen sowie für die Durchführung der erforderlichen Pumpversuche beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eingereicht.
Das Landratsamt hat daraufhin die Unterlagen an das Wasserwirtschaftsamt Ansbach zur Erstellung eines Gutachtens als amtlicher Sachverständiger weitergeleitet sowie die Untere Naturschutzbehörde und das Gesundheitsamt um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Die Fachbehörden wurden ebenfalls um Stellungnahme gebeten, ob aus ihrer Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Weiterhin wurde das Bergamt Nordbayern aufgrund der geplanten Bohrtiefe >100 m beteiligt. Hier muss entschieden werden, ob aufgrund § 21 Stand AG eine Beteiligung des Landesamtes für Umwelt und des Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung notwendig ist.
Nach Eingang der Stellungnahmen der Fachbehörden zu Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird das Ergebnis dazu im Amtsblatt bekanntgegeben. Sofern keine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann das Landratsamt auf Grundlage des Gutachtens des Wasserwirtshaftsamts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der weiteren Fachbehörden über den Antrag entscheiden.
Mit dem Abschluss des Baus der Brunnen und der endgültigen Auswertung der Pumpversuche ist voraussichtlich im Frühsommer 2024 zu rechnen. Dann wird seitens der Fa. Altmühltaler zu entscheiden sein, ob und in welchem Umfang die Genehmigung für die Entnahme des Wassers aus dem Eisensandstein beantragt wird.
Das wasserrechtliche Verfahren für die Entnahme aus dem Eisensandstein wird dann ebenfalls beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen durchgeführt.
Ob und welche Mengen Altmühltaler nach dem erfolgten Bau der Brunnen und Pumpversuchen aus dem Eisensandstein entnehmen darf, wird in diesem Verfahren entschieden werden. Das förmliche Mineralwasseranerkennungsverfahren wird voraussichtlich ebenfalls erst nach Fertigstellung der Brunnen durchgeführt.
Informationen des Wasserwirtschaftsamtes
Das Wasserwirtschaftsamt in Ansbach ist die zuständige Fachbehörde in dem Verfahren. Alle wichtigen Informationen aus fachlicher Sicht finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.
Mehr zum Grundwasservorkommen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Konzept zur nachhaltigen Nutzung von Tiefengrundwasser im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen.
Durch die Versuchsbohrungen einschließlich der Pumpversuche und Wasseranalysen können die ersten Hinweise und Kenntnisse gewonnen werden, ob im Eisensandstein eine Wasserqualität vorliegt, die für die Mineralwassererzeugung geeignet ist. Weiterhin können über die Pumpversuche hydraulische Kenngrößen wie z. B. die Gebirgsdurchlässigkeit oder auch die spezifische Brunnenergiebigkeit ermittelt werden (Wie viel Wasser [l/s] kann bei welcher Brunnenabsenkung [m] gewonnen werden). Gesicherte Aussagen, ob und wieviel Wasser nachhaltig gewonnen werden könnte, sind daraus nicht ableitbar.
2. Schritt: Brunnenbohrung und Pumpversuche
Weisen die Untersuchungen auf eine günstige Mineralisation hin und zeigen die Pumpversuche aus den Versuchsbohrungen, dass an den Standorten eine ausreichend hohe spezifische Brunnenergiebigkeit besteht, kann nach einem weiteren gesonderten Wasserrechtsverfahren die Errichtung von Förderbrunnen sowie die Durchführung von Pumpversuchen erfolgen. Da aus diesen Pumpversuchen erste gesicherte Abschätzungen des gewinnbaren Dargebotes abgeleitet werden sollen, wären an die Pumpversuche entsprechende Anforderungen (Dauer, Entnahmeleistung, Beweissicherungsmaßnahmen, Wasseranalysen, Ermittlung des Einzugsgebietes für eine bestimmte Entnahmemenge) zu stellen.
3. Schritt: Wasserförderung
Je nach den Ergebnissen aus Schritt 2 könnte im Anschluss eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für einen Förderbetrieb erteilt werden, max. in der Größenordnung, die durch die Vorerkundungen (Versuchsbohrung, Pumpversuche, Analysen, Einzugsgebietsermittlung) bis dahin sicher belegt ist. Dafür wäre ein erneutes Genehmigungsverfahren erforderlich.