Fischteiche

Die Errichtung eines Fischteiches bedarf in den meisten Fällen einer vorherigen Genehmigung durch das Landratsamt und ist häufig mit Gewässerbenutzungen verbunden, die wasserrechtlich erlaubnispflichtig sind.

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, insbesondere die Errichtung von Fischteichanlagen, bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens gem. §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auch Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Fischteichanlagen, z.B. Aufstau eines Gewässers, Einleiten in ein Gewässer oder Entnahme von Wasser aus einem Gewässer, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG.

Wenn Sie einen Fischteich errichten möchten, empfehlen wir Ihnen, bei uns eine kostenlose Voranfrage einzureichen. Bei dieser Voranfrage handelt es sich um ein formloses Schreiben, das den beabsichtigten Standort mit Flurnummer und Gemarkung, die ungefähre Größe des Fischteiches, sowie den geplanten Zu- und Ablauf der Teichanlage beinhalten sollte. Des weiteren benötigen wir einen Lageplan, auf welchem der geplante Standort eingezeichnet ist.

Im Rahmen dieser Voranfrage wird dann geprüft, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Danach können die notwendigen Gestattungsverfahren durchgeführt werden, im Rahmen derer konkrete Planunterlagen (z.B. Erläuterungsbericht, Schnitte etc.) eingereicht werden müssen.

Die Voranfrage hat den Vorteil, Vorhaben bereits vor der Erstellung von Planunterlagen abzustimmen, was sich kostensparend auswirken kann. Das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren nimmt dann einige Zeit in Anspruch, da verschiedene Stellungnahmen und Gutachten eingeholt werden müssen.

Beim Planfeststellungsverfahren wird der Plan zudem in den betroffenen Gemeinden für einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Danach besteht für Betroffene zwei Wochen lang die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen. Anschließend muss bei einem Erörterungstermin das Vorhaben mit allen Beteiligten besprochen werden. Für diese beiden Verfahrensarten (Planfeststellung und Plangenehmigung) fallen dann auch Kosten an, die in der Höhe abhängig vom Umfang und der Größe des Vorhabens sind.

Weiterführender Link

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)