Dies bringt verschiedene gesetzliche Verpflichtungen für den Betreiber mit sich:
1. Pflicht zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Planung, dem Bau und dem Anlagenbetrieb sowie Erfüllung der Anforderungen an geeignete Werkstoffe und Materialien bei Neuerrichtung und Instandhaltung:
Das verwendete Installationsmaterial (Schläuche, starre Leitungsteile, Armaturen, Verteiler) muss aus trinkwassergeeignetem Material bestehen, darf keine Beschädigungen aufweisen und muss sauber sein. (§§ 13-15 TrinkwV)
- Trinkwassergeeignet sind Materialien, die ein DVGW-Zertifikat erhalten haben bzw. nach den KTW-Empfehlungen des Umweltbundesamtes geprüft sind
- Schlauchzuleitungen müssen die Prüfzeichen nach KTW A und DVGW W 270 oder DVGW VP 549 aufweisen.
- Auch bei der Verwendung von starren Leitungssystemen aus verzinkten Stahlrohren, Edelstahl-, Kunststoff- oder Kupferleitungen ist darauf zu achten, dass diese eine entsprechende Kennzeichnung und Zulassung besitzen.
Der Einsatz von Schlauchmaterial ohne die o. g. Prüfzeichen ist nicht zulässig. Gartenschläuche, Druckschläuche, Schlauchleitungen für Lebensmittel oder andere für Trinkwasser ungeeignete/ungeprüfte Materialien dürfen auf keinen Fall in der Trinkwasserinstallation verwendet werden!
Der Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz darf nur über ein vom Wasserversorger zur Verfügung gestelltes Standrohr mit entsprechender Sicherungseinrichtung erfolgen.
Der Anschluss der Standrohre an den Hydranten sowie die Einrichtung der weiteren Verteilungsanlagen einschließlich der Zapfhähne dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden, die vom Veranstalter beauftragt wurden. (z.B. Wasserversorger oder qualifizierte Sanitärfachfirma)
Bevor die Leitungen zur Verteilung des Trinkwassers verlegt werden, müssen der Hydrant und das Standrohr ausreichend gespült werden (mind. 5-10 Min bei voll geöffnetem Hydranten).
Beim Anschluss der Leitungen und Errichtung der Anlage ist auf größtmögliche Hygiene zu achten.
- Es dürfen nur hygienisch einwandfreie Leitungen, Kupplungsstücke und Anschlussventile verwendet werden. Leitungen und Anschlüsse sind bei der Installation mittels Blindkupplungen und Stopfen vor Verschmutzungen zu schützen. Das Ablegen von Materialien und Bauteilen auf dem Erdboden ist wegen der Verschmutzungsgefahr unbedingt zu vermeiden.
- Erforderlichenfalls ist (z.B. nach längeren Standzeiten ohne Trinkwasserabnahme) vor Inbetriebnahme dieser Bauteile eine Desinfektion und anschließende Spülung mit Trinkwasser durchzuführen. Hierbei sind die Vorgaben der DVGW-Arbeitsblätter W 551-3 (A), W 551-2 zu beachten.
Die weiterführenden Anschlussteile (Rohre/Schläuche/Armaturen) sind so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität durch Wasserstagnation, Rücksaugen oder Rückdrücken an der Entnahmestelle entstehen können:
- Es sind kurze und unmittelbare Verbindungen vom Standrohr bzw. vom Unterverteiler zum Benutzer herzustellen, d.h. einzelne Stände sollen nur direkt an die Verteilerstation angeschlossen sein und dürfen nicht untereinander verbunden werden. Die direkte Wasserüberleitung oder Querverbindung zwischen benachbarten Ständen/Betrieben ist verboten.
- Um die Verweilzeit des Trinkwassers in den Leitungen möglichst gering zu halten, sind die Leitungen so kurz wie möglich zu halten und eine Länge von 40m sollte nicht überschritten werden.
- Auch die Leitungs- und Schlauchquerschnitte sind möglichst klein zu wählen, damit ein schneller Durchfluss des Trinkwassers sichergestellt ist und unnötige Stagnation vermieden wird.
- Zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und den Anschlussleitungen muss eine zugelassene und funktionierende Absicherung (mindestens kontrollierbarer Rückflussverhinderer gemäß DIN EN 1717) eingebaut werden. Die Einbaustelle muss möglichst nahe am Endverbraucher (Betrieb) liegen. Mehrere Anschlussleitungen von einem Entnahmepunkt aus sind auf gleiche Weise abzusichern, um eine Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmestellen untereinander auszuschließen. D.h. die Verteilstation, die einzelnen Stände und jeder an das Trinkwassernetz angeschlossene Apparat bzw. jedes Gerät in den Ständen (z.B. Spülmaschine) müssen mit einer geeigneten Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 ausgestattet sein.
Bei der Verlegung der Leitungen ist zudem darauf zu achten, dass diese vor Temperatureinflüssen (starker Sonneneinstrahlung, Frost), Verschmutzung (durch direkten Kontakt mit dem Erdboden) sowie Beschädigung (z.B. durch Vandalismus) geschützt sind.
Nicht genutzte Anschlusskupplungen an Wasserverteilern sind mit Blindstopfen zu verschließen
Schläuche und Anschlusskuppelungen müssen unverwechselbar als Trinkwasserleitung gekennzeichnet sein, um eine Verwechslung mit Abwasserleitungen oder Wechseleinsatz auszuschließen.
Die Inbetriebnahme der Anlage darf erst erfolgen, wenn der Betreiber sich davon überzeugt hat, dass die Verbindung zwischen Abgabestelle und Anlagenanschluss die Anforderungen hinsichtlich der verwendeten Schlauchleitungen sowie des Vorhandenseins notwendiger Sicherungseinrichtungen einhält.
Nach Anschluss der Schläuche und Leitungen sind diese vor Inbetriebnahme bei maximalem Durchfluss mindestens 15 Minuten zu spülen.
Vor Betriebsbeginn und nach längeren Betriebspausen (über Nacht) sind die Schläuche und Leitungen erneut 5 Minuten zu spülen.
Die Wassertemperatur darf 25 °C nicht überschreiten und ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Die oberirdisch verlegten Leitungen, Schläuche, Anschlüsse und Armaturen dürfen nur zur Trinkwasserversorgung genutzt werden und sind vor Verschmutzung zu schützen.
Die Leitungen sind täglich auf Unversehrtheit und Verschmutzungen zu kontrollieren.
Etwaige Störungen mit einer möglichen oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Wasserqualität sind unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden und in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Kontrolle der Wasserqualität einzuleiten.
Nach Demontage der Anlage sind alle Bauteile ordnungsgemäß zu spülen und vollständig zu entleeren. Nach vollständiger Trocknung der Innenwandungen sind sie mit Blindkupplungen und Stopfen zu verschließen.
Für die Zeit der Nichtbenutzung sind alle Bauteile trocken und sauber zu lagern. Die gemeinsame Lagerung von Schläuchen und Armaturen zur Trinkwasserversorgung und Schläuchen und Armaturen zur Abwasserentsorgung ist nicht zulässig.
2. Anzeigepflicht
Die Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme sowie die voraussichtliche Betriebsdauer einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage (f-Anlage) sind dem zuständigen Gesundheitsamt so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. (§11 TrinkwV)
Darüber hinaus sind Angaben zum Betrieb von Duschen oder anderen Einrichtungen, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, zu machen.
Die Anzeige kann HIER online erfolgen: Online-Meldeformular
3. Pflicht zur Eigenüberwachung der Trinkwasserqualität
Um die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers zu überprüfen, sind Untersuchungen durch den Veranstalter und/oder die jeweiligen Betreiber der Stände zu veranlassen.
Die Probenahme sollte möglichst einige Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen, (Auswertungsdauer ca. 48 h), um ggf. noch gezielte Maßnahmen ergreifen zu können, falls das Ergebnis Auffälligkeiten zeigt.
4. Übermittlungspflicht
Das Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung muss der Veranstalter dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder per Mail übermitteln. (Dokumentation im Betriebsbuch, Aufbewahrung 10 Jahre)
5. Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Grenzwertüberschreitungen oder Nichteinhaltung von Anforderungen
Etwaige Störungen mit einer möglichen oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Wasserqualität sind unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden und in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Kontrolle der Wasserqualität einzuleiten.
6. Pflicht zum Führen eines Betriebsbuches, das an der Anlage vorzuhalten ist und folgende Mindestangaben enthalten soll:
Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, zeitweilige Trinkwasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der genannten gesetzlichen Vorgaben und technischen Regeln zu überwachen. Dies beinhaltet die Prüfung der vorzulegenden Dokumente sowie ggf. eine Ortsbesichtigung.
D.h. vor und während der Veranstaltung kann das Gesundheitsamt die Trinkwasserversorgungsanlage begutachten, den Betreiber auf eventuelle Mängel hinweisen und beratend tätig sein. Ebenso können Stichproben des Wassers aus dem Schlauchsystem entnommen werden, die anschließend durch ein zugelassenes Labor mikrobiologisch untersucht werden.
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Betreiber einer zeitweilig betriebenen Trinkwasserversorgungsanlage wird gemäß Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geahndet.
Die zeitweilige Wasserversorgungsanlage ist im Sinne der Trinkwasserverordnung unter §2 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV beschrieben. Es handelt sich um Anlagen, die zeitweise an eine bereits bestehende Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
Im Infektionsschutzgesetz und in der Trinkwasserverordnung ist definiert, was Trinkwasser ist und welche Beschaffenheit es haben muss:
Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist Trinkwasser jedes Wasser für den menschlichen Gebrauch zu folgenden Zwecken:
- zum Trinken,
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind.
Somit muss unabhängig von der Verwendung als Lebensmittel auch Wasser zur Körperpflege und -reinigung über Trinkwassereigenschaften verfügen. Darunter fällt beispielsweise auch das Handwaschbecken eines Toilettenwagens.
Hinweis: unabhängig von der Art der Verwendung des Wassers im Rahmen einer Veranstaltung (Lebensmittel/Körperpflege/Spülwasser) muss es die Kriterien der Trinkwasserverordnung für Trinkwasserqualität erfüllen. D.h. auch das Wasser an den Handwaschbecken eines Toilettenwagens muss Trinkwasserqualität haben.
Die Verwendung des Piktogramms oder Hinweisschilds “Kein Trinkwasser“ an den Entnahmestellen ist mit den rechtlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht in Einklang zu bringen und daher nicht zulässig.
Die Trinkwasserverordnung regelt zudem die Anzeige- Untersuchungs- und Handlungspflichten des Betreibers sowie die Überwachungspflicht des Gesundheitsamtes.
Bei Installation und Betrieb einer Trinkwasseranlage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Sie umfassen verschiedene Normen zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser.