Die Aufgaben und Schwerpunkte
Im Bereich des Jugendmedienschutzes umfassen Recherche (u.a. Sichtung, Bewertung), Information (v.a. Weitergabe von Materialien), Beratung (insbesondere bei Anfragen von Gewerbetreibenden), Schulung von Fachkräften und Multiplikatoren, Indizierungsanträge und Kontrollen (auch von Gewerbetreibenden).
Diese Aufgaben leiten sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen ab:
- § 11 JuSchG - Filmveranstaltungen (Altersvorgaben für Kinos)
- § 12 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen (Alterskennzeichnung von Videos, Computerspielen)
- § 13 JuSchG - Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten
- § 14 JuSchG - Kennzeichnungspflicht von Filmen, Film- und Spielprogrammen
- § 15 JuSchG - Jugendgefährdende Trägermedien (Vertriebsbeschränkungen)
- § 16 JuSchG - Sonderregelung für Telemedien
- § 18 JuSchG - Liste jugendgefährdender Medien (Indizierungsanträge)
- § 28 JuSchG - Bußgeldvorschriften (z. B. bei festgestellten Verstößen in einem Internetcafe)
- § 4 JMStV - Unzulässige Angebote (Hinweise für Kontrollinstanzen)
- § 5 JMStV - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (Hinweise für Kontrollinstanzen)
- § 11 JMStV - Jugendschutzprogramme (Hinweise für Kontrollinstanzen)
Kooperationspartner
Die Kooperationspartner sind bei der ordnungsrechtlichen Abwicklung der Sanktionen v.a. die örtlichen Polizeidienststellen, die Stadt- und Gemeindeverwaltungen und das Ordnungsamt. Die Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen und Multiplikatoren sollten laufend über die gesetzlichen Vorschriften informiert werden.
Weiterführende Links zu den Kooperationspartnern
Aufsichtsbehörde - Jugendschutznet
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)