Kurzzeitkennzeichen

(für Probe- und Überprüfungsfahrten; 5-Tages-Kennzeichen)

Kurzzeitkennzeichen sind nur für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands eingeführt worden. Ausländische Staaten erkennen diese Kennzeichen teilweise nicht an. Der Antragsteller muss selbst dafür Sorge tragen, dass die Kurzzeitkennzeichen in den Staaten anerkannt sind, die durchfahren werden sollen.

Um Problemen im Ausland aus dem Weg zu gehen empfehlen wir die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen.

Hat das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung, wird in die Zulassungsbescheinigung ein Vermerk eingetragen, dass nur Fahrten zur nächsten Begutachtungsstelle im eigenen oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden dürfen. Nach bestandener Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung ist eine Weiterfahrt möglich.

Der Antrag auf Ausstellung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle möglich. Der Standort des Fahrzeuges ist nachzuweisen (z.B. Kaufvertrag).

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – mindestens in Kopie
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – mindestens in Kopie (Vorder- und Rückseite)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel (vom Fahrzeughalter), falls aktuelle Anschrift auf diesen Unterlagen nicht ersichtlich ist, zusätzlich eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes (bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, soweit Zulassung durch einen Dritten erfolgt
  • Bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland ist zusätzlich ein Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Deutschland zu benennen. Der Vordruck „Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten“ ist zusammen mit dem Ausweis des Empfangsbevollmächtigten bei der Zulassung vorzulegen.
  • Bei Zulassung auf Minderjährige: Vollmacht mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (beider Elternteile/Vormund) - wenn nur ein Elternteil erziehungsberechtigt ist, dann ist eine Negativbescheinigung zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts erforderlich; außerdem den Führerschein bzw. Schwerbehindertenausweis des Minderjährigen
  • Nachweis über den Standort des Fahrzeugs (z.B. Kaufvertrag)
  • Ausgefüllter „Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens“