EU-Bürger
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sind freizügigkeitsberechtigt und benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen Aufenthaltstitel und keine gesonderte Arbeitserlaubnis.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben Deutschland:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern.
Den EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige der sog. "EWR"-Staaten aus Island, Liechtenstein und Norwegen.
Für Staatsbürger aus Großbritannien gelten aufgrund des seit 01.02.2020 wirksamen Austritts aus der Europäischen Union besondere Regelungen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten und es soll die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Staaten außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland fördern.
Seit 01.12.2020 gibt es mit der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften mit Sitz in Nürnberg eine zusätzliche und zentrale Ansprechpartnerin für Bayern im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie nimmt die Aufgaben einer zentralen Ausländerbehörde wahr.
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Regierung von Mittelfranken
Hotline +49 (0)911 2352-211
E-Mail: zsef@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.zsef.bayern.de
Arbeitgeber haben daneben weiterhin die Wahlmöglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde durchführen zu lassen. Für Arbeitgeber mit dem Firmensitz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ist dies die Ausländerbehörde beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat keine Bedeutung für EU-Bürger und es ermöglicht auch keine Zuwanderung von un- und angelernten Drittstaatenangehörigen zu Beschäftigungszwecken ohne Nachweis einer beruflichen Qualifikation.
Weitere Informationen der Bundesregierung für Unternehmen und ausländische Fachkräfte finden Sie hier: www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg für Mittelfranken bietet auf ihren Internetseiten ein umfangreiches Informations- und Beratungsangebot für Unternehmen und ausländische Fachkräfte.
Asylbewerber
Besondere Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern.
Sie dürfen ab dem 1. Tag ihres Aufenthalts in Deutschland Arbeitsgelegenheiten (z. B. "1-Euro-Jobs") wahrnehmen oder andere Tätigkeiten ausüben, die keine Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Eine selbständige Tätigkeit dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht ausüben.
Nach 3 Monaten Aufenthalt ist unter bestimmten Umständen eine Beschäftigungserlaubnis möglich.
Überblick über ausländerrechtlich genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Tätigkeiten
Die Beschäftigungserlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Unberührt hiervon bleiben evtl. erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen für diese Tätigkeiten durch anderer Behörden und Stellen (insbesondere berufsspezifische Zulassungen).
In den meisten Fällen bedarf die Aufnahme der Beschäftigung auch einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird von der Ausländerbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt. Asylbewerber und Arbeitgeber müssen deshalb keinen gesonderten Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Wenn Sie als Asylbewerber/in eine Beschäftigung ausüben möchten oder wenn Sie als Arbeitgeber die Beschäftigung eines Asylbewerbers/in beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, möglichst frühzeitig mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen.
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31.08.2015 ihren Asylantrag gestellt haben, gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
Generell gilt: Das Asylverfahren ist kein Instrument zur Arbeitsmigration nach Deutschland.
Die unerlaubte Erwerbstätigkeit eines Ausländers oder die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers ist eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet. Außerdem hat der Arbeitgeber in diesem Falle auch vorrangig die Kosten einer Abschiebung des Ausländers zu tragen.
Online-Anträge
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung
Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete