Erwerbstätigkeit von ausländischen Personen

Für die Erwerbstätigkeit von ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland gelten ausländerrechtliche Regelungen.

Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Eine Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aufenthaltsdokument (Aufenthaltstitel, Gestattung, Duldung) des Ausländers hervorgeht, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Soweit das Aufenthaltsdokument Auflagen und Bedingungen für die Erwerbstätigkeit vorsieht, sind diese zu beachten.

Wer einen Ausländer beschäftigen oder ihn mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen will, ist verpflichtet zu prüfen, ob der Ausländer ein entsprechendes Aufenthaltsdokument besitzt, das ihm die Ausübung der Tätigkeit erlaubt und dass kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht.

Ein Arbeitgeber muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltsdokuments elektronisch oder in Papierform aufbewahren.

Der zur Arbeitsaufnahme benötigte Aufenthaltstitel ist grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Erfolgt die Einreise ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel (z. B. mit einem Touristenvisum) kann im Regelfall kein Aufenthaltstitel erteilt werden und die Beschäftigung des Ausländers ist nicht zulässig.

EU-Bürger

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen sind freizügigkeitsberechtigt und benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen Aufenthaltstitel und keine gesonderte Arbeitserlaubnis.

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben Deutschland:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern.

Den EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige der sog. "EWR"-Staaten aus Island, Liechtenstein und Norwegen.

Für Staatsbürger aus Großbritannien gelten aufgrund des seit 01.02.2020 wirksamen Austritts aus der Europäischen Union besondere Regelungen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist am 01.03.2020 in Kraft getreten und es soll die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Staaten außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland fördern.

Seit 01.12.2020 gibt es mit der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften mit Sitz in Nürnberg eine zusätzliche und zentrale Ansprechpartnerin für Bayern im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie nimmt die Aufgaben einer zentralen Ausländerbehörde wahr.

Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Regierung von Mittelfranken
Hotline +49 (0)911 2352-211
E-Mail: zsef@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.zsef.bayern.de 

Arbeitgeber haben daneben weiterhin die Wahlmöglichkeit, das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der örtlichen Ausländerbehörde durchführen zu lassen. Für Arbeitgeber mit dem Firmensitz im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ist dies die Ausländerbehörde beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat keine Bedeutung für EU-Bürger und es ermöglicht auch keine Zuwanderung von un- und angelernten Drittstaatenangehörigen zu Beschäftigungszwecken ohne Nachweis einer beruflichen Qualifikation.

Weitere Informationen der Bundesregierung für Unternehmen und ausländische Fachkräfte finden Sie hier:  www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg für Mittelfranken bietet auf ihren Internetseiten ein umfangreiches Informations- und Beratungsangebot für Unternehmen und ausländische Fachkräfte.

Asylbewerber

Besondere Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern.

Sie dürfen ab dem 1. Tag ihres Aufenthalts in Deutschland Arbeitsgelegenheiten (z. B. "1-Euro-Jobs") wahrnehmen oder andere Tätigkeiten ausüben, die keine Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine selbständige Tätigkeit dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber nicht ausüben.

Nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt kann die zuständige Ausländerbehörde eine Beschäftigung erlauben, sofern keine Verpflichtung mehr besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und kein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht.

Überblick über ausländerrechtlich genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Tätigkeiten

Die Beschäftigungserlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Unberührt hiervon bleiben evtl. erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen für diese Tätigkeiten durch anderer Behörden und Stellen (insbesondere berufsspezifische Zulassungen).

In den meisten Fällen bedarf die Aufnahme der Beschäftigung auch einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird von der Ausländerbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt. Asylbewerber und Arbeitgeber müssen deshalb keinen gesonderten Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Wenn Sie als Asylbewerber/in eine Beschäftigung ausüben möchten oder wenn Sie als Arbeitgeber die Beschäftigung eines Asylbewerbers/in beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, möglichst frühzeitig mit der zuständigen Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen. Für Asylbewerber, die im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen wohnen, ist i. d. R. die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken – Außenstelle Ansbach zuständig.

Regierung von Mittelfranken
Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken
Außenstelle Ansbach

Telefon +49 (0)981 53-8260
Fax +49 (0)981 53-981318
E-Mail zab.ansbach@reg-mfr.bayern.de

Hausanschrift
Philipp-Zorn-Straße 66
91522 Ansbach

Postanschrift
Postfach 6 06
91511 Ansbach

Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31.08.2015 ihren Asylantrag gestellt haben, gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. 

Generell gilt: Das Asylverfahren ist kein Instrument zur Arbeitsmigration nach Deutschland.

Die unerlaubte Erwerbstätigkeit eines Ausländers oder die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers ist eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet. Außerdem hat der Arbeitgeber in diesem Falle auch vorrangig die Kosten einer Abschiebung des Ausländers zu tragen.

Downloads

Überblick über ausländerrechtlich genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Tätigkeiten (238,7 KB)

Antrag auf Beschäftigungserlaubnis - (Stand: 2024/04) (313,9 KB)