EU-Bürger & begünstigte Staatsangehörige

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).

Das Freizügigkeitsrecht besteht als:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchender und Auszubildender
  • niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger
  • selbständiger Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätiger mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (Ehegatte, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Kind bis zum 21. Lebensjahr und als sonstiges Familienmitglied in gerader Linie, wenn Ihnen eine freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewährt) sowie
  • Unionsbürger oder Familienangehöriger mit Daueraufenthaltsrecht.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sind freizügigkeitsberechtigt und benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen Aufenthaltstitel und keine gesonderte Arbeitserlaubnis. Sie müssen sich lediglich bei der Meldebehörde ihres Wohnortes unter Vorlage eines Reisepasses oder anerkannten Passersatzes (z. B. Personalausweis) ihres Heimatstaates anmelden und eine Aufenthaltsanzeige abgeben.

Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung:

Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden seit dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr für EU-Bürger und Angehörige aus EWR-Staaten ausgestellt.

Schweizer Staatsangehörige:

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Schweizer Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis.