Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher

Ausländische Staatsangehörige, die nicht visumsfrei einreisen dürfen, benötigen für ihren Besuchsaufenthalt in Deutschland ein Besuchervisum. Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt.

Damit die Besucherin bzw. der Besucher dieses Visum an der deutschen Auslandsvertretung erhalten kann, muss sich eine im Landkreis gemeldete Person für die Sicherung des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person/en verpflichten.

Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab.

Bitte legen Sie dazu folgende Unterlagen vor:

  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
  • aktueller Einkommensnachweis (z.B. Gehaltsnachweis der letzten 3 Monate, Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: Bestätigung der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters über mtl. Nettoeinkommen), Mietvertrag oder Eigentumsnachweis bei selbst bewohnter eigener Immobilie, Sparbuch mit Sperrvermerk (vor Ausstellung von Sparbüchern bzw. Bankbürgschaften setzen Sie sich bitte mit der Ausländerbehörde in Verbindung).

Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,- € erhoben.

Hinweise

Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin bzw. des Besuchers zu tragen.
Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) sowie evtl. anfallende Ausreisekosten.

Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.

Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als besuchsempfangende Person im Bundesgebiet abgeschlossen werden.

Das Visum für Besucherinnen bzw. Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die besuchende Person muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Gastgebers:

Buchstaben Telefon E-Mail
A, O – Pa 09141-902 142 ausland@landkreis-wug.de
B – F, Pb – Q 09141-902 135 ausland@landkreis-wug.de
G – Kh, R 09141-902 131 ausland@landkreis-wug.de
Ki – N, Sa – Sg 09141-902 243 ausland@landkreis-wug.de
Sh – Ul 09141-902 257 ausland@landkreis-wug.de
Um – Yi, Ukraine § 24: A - L 09141-902 532 ausland@landkreis-wug.de

Yj – Z, Ukraine § 24: M - Z

09141-902 165 ausland@landkreis-wug.de