Verfahrensübersicht - Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Verfahrensübersicht zu baurechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Am 1. März 2023 ist eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (im Folgenden: RED II) eine Ergänzung des Art. 65 BayBO um einen neuen Absatz 3 vorsieht. Mit dem neuen Art. 65 Abs. 3 BayBO werden die für das Bauordnungsrecht relevanten Art. 15 und 16 der Richtlinie umgesetzt. RED II zielt unter anderem darauf ab, Genehmigungsverfahren für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und für den Antragsteller weniger kompliziert zu gestalten und dadurch Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern. Für die von der Richtlinie erfassten Anlagen werden verfahrensrechtliche Vorgaben insbesondere zur Verfahrensdauer und Transparenz eingeführt.

Nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 BayBO stellen die einheitlichen Stellen im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 BayBO (i.d.R. die unteren Bauaufsichtsbehörden) ein Verfahrenshandbuch für Bauherrn bereit und machen diese Information auch im Internet zugänglich.

Das Verfahrenshandbuch sowie eine Verfahrensübersicht bei immissionsrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen finden Sie hier.

 Der generelle Zeitplan für Ihren Bauantrag stellt sich folgendermaßen dar:

  • Antragseingang beim Landratsamt mit Eingangsbestätigung bei Erfassung. Sofern der Antrag nicht digital eingereicht wird, werden mind. 8 Ausfertigungen empfohlen, um ein zügiges Beteiligungsverfahren zu ermöglichen: Dauer 1-2 Tage
  • Einleitung der Beteiligung von Gemeinde und Fachstellen (wie Natur-, Immissionsschutz oder Wasserrecht) und zeitgleiche baurechtliche Prüfung auf formelle und inhaltliche Vollständigkeit: Dauer 4-6 Wochen
  • Einzelfallabhängige Nachforderungen sowie Prüfung und erneute Beteiligungen aufgrund dessen: 3-4 Wochen
  • Ausfertigung von Genehmigung, Abdrucken und Zustellung: 1 Woche

Bitte beachten Sie, dass es neben immissionsrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen auch sondergebietspflichtige Anlagen wie Freiflächenphotovoltaik gibt, die im Außenbereich grundsätzlich von einer gemeindlichen Bauleitplanung abhängig sind. Hierfür gilt das vorstehend genannte Verfahren ausdrücklich nicht, da das Bauleitplanverfahren der Gemeinde nach anderen Vorschriften abläuft und in Abhängigkeit des Anlagentyps eine Baugenehmigung entfallen kann.

Weiterführender Link

Bayerisches Bauministerium