Kleinkläranlagen

Auf Dauer betriebene Kleinkläranlagen müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen.

Bau und Betrieb von KleinkläranlagenAuf

Kleinkläranlagen müssen grundsätzlich mit mechanisch-biologischen Behandlungsstufen ausgerüstet sein. Dies gilt gleichermaßen für Neubauvorhaben und für bestehende Abwasseranlagen, die unter Umständen nachgerüstet werden müssen. Die in den letzten Jahren für diesen Einsatzbereich entwickelten Abwasserbehandlungsverfahren erfordern neben sorgfältiger Planung, Bemessung und Ausführung - insbesondere auch eine gewissenhafte Eigenkontrolle, regelmäßige Wartung sowie eine angemessene Beaufsichtigung von Kleinkläranlagen.

In der 7. Auflage der Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen“ sind die sich aus den jüngsten gesetzlichen Vorgaben ergebenden Änderungen berücksichtigt. Bauherren, Planer, Kommunen, aber auch andere Behörden finden hier Antwort auf wesentliche Fragen bezüglich Konzeption, Planung, Genehmigung, Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen.

Für die Auswahl des Kläranlagensystems gibt es kein Patentrezept. Neben technischen Anlagen gibt es naturnahe Verfahren. Welches System zu bevorzugen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten sowie von den wasserwirtschaftlich geforderten Reinigungsklassen ab.

Hierzu gibt es in Bayern „anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft“, die durch ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen entsprechende Entscheidungshilfen geben können und deren Gutachten die Grundlage für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bildet.

Für Kleineinleitungen, und somit auch die Nachrüstung von Kleinkläranlagen, ist nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen als sog. Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gem. Art. 70 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erteilt wird.

Hinsichtlich Betrieb, Wartung und Überwachung ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung zu beachten.