Fliegende Bauten & Veranstaltungen

Fliegende Bauten gemäß Art. 72 BayBO sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu zählen z. B. Zelte, Bühnen, Tribünen, Verkaufsbuden und Fahrgeschäfte.

Sollten im Rahmen von Veranstaltungen genehmigungspflichtige Fliegende Bauten aufgestellt werden, ist diese beabsichtigte Aufstellung mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, untere Bauaufsichtsbehörde, mit dem unten im Downloadbereich angebotenen Vordruck anzuzeigen. 

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist oder behördlich ausdrücklich darauf verzichtet wird.

Hinweis:  Bitte beachten Sie, dass u.a. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m2 und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m, keiner Ausführungsgenehmigung und damit auch keiner Anzeige bei uns bedürfen!

                                

Kosten für die Gebrauchsabnahme

Die Kosten für die Gebrauchsabnahme richten sich jeweils nach Art und/oder Größe der baulichen Anlagen. Die Erhebung von Gebühren für Gebrauchsabnahmen ergibt sich aus Art. 1-6 Kostengesetz i. V. m. Tarif-Nr. 2.I.1/1.40 KVz. In diesem Rahmen werden bei der konkreten Gebührenhöhe im Einzelfall folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Grundgebühr pro Gebrauchsabnahme und fliegenden Bau,
  • Zuschlag ab der 2. Anfahrt und
  • Säumnisaufschlag bei Unterschreitung der Wochenfrist einer Anzeige.

Die Rechnungsstellung erfolgt postalisch im Nachgang.

Hier geht es zum Online-Antrag „Fliegende Bauten“.