Fliegende Bauten & Veranstaltungen
Fliegende Bauten gemäß Art. 72 BayBO sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu zählen z. B. Zelte, Bühnen, Tribünen, Verkaufsbuden und Fahrgeschäfte.
Sollten im Rahmen von Veranstaltungen genehmigungspflichtige Fliegende Bauten aufgestellt werden, ist diese beabsichtigte Aufstellung mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, untere Bauaufsichtsbehörde, mit dem unten im Downloadbereich angebotenen Vordruck anzuzeigen.
Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist oder behördlich ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Kosten für die Gebrauchsabnahme
Die Kosten für die Gebrauchsabnahme richten sich jeweils nach Art und/oder Größe der baulichen Anlagen.
Die Erhebung von Gebühren für Gebrauchsabnahmen ergibt sich aus Art. 1-6 Kostengesetz i. V. m. Tarif-Nr. 2.I.1/1.40. In diesem Rahmen werden bei der konkreten Gebührenhöhe im Einzelfall folgende Faktoren berücksichtigt:
- Grundgebühr pro Gebrauchsabnahme und fliegenden Bau,
- Größenstaffelung des fliegenden Baus und
- Säumnisaufschlag bei Unterschreitung der Wochenfrist einer Anzeige.
Die Rechnungsstellung erfolgt postalisch im Nachgang.
Weiterführende Links
BayBO: Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten - Bürgerservice
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)*