Bootsbetrieb im Rahmen des Gemeingebrauchs
In den Grenzen des Gemeingebrauchs ist die Verwendung von Ruderbooten sowie von Segelfahrzeugen ohne Maschinenantrieb, die nicht länger als 9,20 m sind und keine Wohn- (Kajüthöhe unter 1,20 m), Koch- oder sanitären Einrichtungen besitzen, genehmigungs- und zulassungsfrei.
Genehmigungs- und zulassungspflichtiger Bootsbetrieb und Kennzeichnung nach den Vorschriften der Bayerische Schifffahrtsverordnung (BaySchiffV) werden für
- Elektro-Motorboote und für
- Segelfahrzeuge mit Elektro-Hilfsmotor bzw. Wohneinrichtung (Kajüthöhe über 1,20 m)
vom Landratsamt erteilt.
Die entsprechenden Antragsformulare für die verschiedenen Bootsgenehmigungen stehen unten im Download-Bereich zur Verfügung.
Die Antragsformulare sind vollständig - mit Originalunterschrift - und Belegen zurückzusenden.
Eine rechtzeitige vorherige Antragstellung wird empfohlen. Die Genehmigung wird per Einschreiben übersandt. Genehmigung und Kennzeichnung gelten unbefristet.
Tauchen in unseren Seen
Die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs regelt u.a. das Tauchen mit Atemgerät (§ 6), welches vollständig unter Downloads abrufbar ist.
Demnach ist das Tauchen mit Atemgerät im Altmühlsee und im Igelsbachsee nicht erlaubt. Im Kleinen Brombachsee und im Großen Brombachsee darf mit Atemgerät nur in bestimmten Bereichen nicht getaucht werden. Die zu beachtenden Auflagen bei Tauchgängen sind ebenfalls in der Verordnung gelistet.