Brandschutz
 
 

Brandschutz

Durch die Baurechtsnovellen seit 1994 wurde die Verantwortung für den baulichen Brandschutz vollkommen neu geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den vorbeugenden baulichen Brandschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur noch bei so genannten Sonderbauten.

Wahlweise kann diese Prüfung auch durch einen verantwortlichen Sachverständigen für den Brandschutz durchgeführt werden. Bei allen anderen Bauvorhaben ist die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser dafür verantwortlich, dass vor Baubeginn ein Brandschutznachweis erstellt wird.

Die Nachweisberechtigten sind nur berechtigt nachzuweisen, dass die Regelanforderungen der Bayerischen Bauordnung bezüglich des baulichen Brandschutzes eingehalten sind. Können die Regelanforderungen der Bayerischen Bauordnung nicht eingehalten werden, muss zusammen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften beantragt werden. Hierzu ist den Bauvorlagen in der Regel ein Brandschutznachweis, mindestens aber ein begründeter Antrag mit Angabe der Kompensationsmaßnahmen, beizufügen. Im Antrag auf Abweichung von Bauvorschriften ist die Vorschrift zu bezeichnen von der abgewichen werden soll. 

Die Bauaufsichtsbehörde führt stichprobenweise Überprüfungen durch, ob der Brandschutznachweis erstellt wurde und ob die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung für den Brandschutz eingehalten sind. Die nachweiserstellende Person muss auf dem Formblatt zur Baubeginnsanzeige bestätigen, dass der Nachweis erstellt wurde.