Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen  |  E-Mail: poststelle.lra@landkreis-wug.de   |  Online: www.landkreis-wug.de
Zur Startseite der Homepage Zur Homepage des Fränkischen Seenlandes Zur Homepage des Naturparks Altmühltal
Sie sind hier:   Landratsamt  >  Ämter A - Z
Landratsamt

Das Landratsamt ist eine Behörde mit Doppelcharakter. Es ist teils Landkreisbehörde und teils Staatsbehörde. Amtsvorstand ist der Landrat.

 

Als Kreisbehörde obliegt dem Landratsamt der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse sowie der dem Landrat zugewiesenen Angelegenheiten. Der Zuständigkeitsbereich umfaßt Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises.

 

Im eigenen Wirkungskreis schafft der Landkreis die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner nach den Verhältnissen im Kreisgebiet erforderlich sind. Dabei unterscheidet man Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen.

 

Zu den Pflichtaufgaben zählen beispielsweise die Schulaufwandsträgerschaft für Gymnasien, Realschulen, berufliche Schulen und Sonderschulen, der Bau von Krankenhäusern, Altenheimen und von Kreisstraßen, die Abfallwirtschaft sowie die örtliche Sozial- und Jugenhilfe.

 

Zu den freiwilligen Aufgaben der Landkreise zählen beispielsweise die Förderung oder Trägerschaft von Einrichtungen der Erwachsenenbildung und von überörtlichen Büchereien, die Kulturpflege (z. B. Museen, Denkmäler, Musikschulen und Chöre, überörtliche Heimatpflege), die Sportförderung für überörtliche Einrichtungen und im Rahmen der Jugendarbeit oder der öffentliche Personennahverkehr. Die freiwilligen Aufgaben, bei deren Erfüllung der Landkreis einen uneingeschränkten Ermessensspielraum hat, stellen den wichtigsten Teil der Selbstverwaltung der Landkreise dar. Aufgrund der allgemeinen kommunalen Finanznot geht aber der Umfang der wahrgenommenen Aufgaben ständig zurück.

 

Als übertragene Aufgaben der Landkreise sind insbesondere der Erlaß von Verordnungen, der Rettungsdienst (im Zusammenwirken mit den Rettungsdienstorganisationen), die Fleischhygiene, soziale Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz und die Sachaufwandsträgerschaft für das Landratsamt als Staatsbehörde zu nennen.

 

Im Vergleich zu den eigenen Aufgaben des Landkreises und erst recht im Vergleich zu den staatlichen Aufgaben des Landratsamtes ist der Bereich der übertragenen Aufgaben des Landkreises verhältnismäßig klein. Die kreisfreien Städte dagegen führen auch diejenigen Aufgaben als kommunale Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aus, die auf der Kreisebene vom Landratsamt als Staatsaufgaben erledigt werden.

 

Als untere staatliche Verwaltungsbehörde ist das Landratsamt mit staatlichen Aufgaben betraut.

 

Als Beispiele hierfür seien Sicherheit und Ordnung, das Baurecht, das Ausländerwesen, der Immissionsschutz und das Wasserrecht genannt. Im Zuge der Verwaltungsreform sind seit 1. Januar 1996 - durch Beschluß des Ministerrats - das Staatliche Gesundheitsamt und das Staatliche Veterinäramt in das Landratsamt eingegliedert. Der Landkreis als Selbstverwaltungsträger ist beim Vollzug der staatlichen Aufgaben rechtlich nicht beteiligt. Als Sachaufwandsträger für die Behörde Landratsamt kann der Landkreis allerdings die Büroorganisation beeinflussen. Er stellt auch - soweit staatliche Kräfte fehlen - das Verwaltungspersonal.

 





zurück nach obenzurück nach oben