Fliegende Bauten & Veranstaltungen

Fliegende Bauten gemäß Art. 72 BayBO sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu zählen z. B. Zelte, Bühnen, Tribünen, Verkaufsbuden und Fahrgeschäfte.

Sollten im Rahmen von Veranstaltungen genehmigungspflichtige Fliegende Bauten aufgestellt werden, ist diese beabsichtigte Aufstellung mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen, untere Bauaufsichtsbehörde, mit dem unten im Downloadbereich angebotenen Vordruck anzuzeigen. 

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt ist oder behördlich ausdrücklich darauf verzichtet wird.
 
Die Kosten für die Gebrauchsabnahme richten sich jeweils nach Art und/oder Größe der baulichen Anlagen.